Keine Beibehaltung einer Leistungsfunktion aufgrund Wissenschaftsfreiheit

Aufgrund struktureller Veränderungen in einem Universitätsklinikum verlor eine habilitierte Humanmedizinerin mit Lehrbefugnis im hessischen Landesdienst einer Universität einen Teil der ihr bestimmten Verantwortlichkeit in der Krankenversorgung in einem Universitätsklinikum. Das Berufungsgericht gab ihrer Klage statt, weil für die Änderung in ihrem Aufgabenbereich das Präsidium der Universität zuständig sei, nicht aber der hier tätig gewordene Präsident. Weiterlesen

Vorfristige Kündigung des Studienvertrages einer privaten Hochschule

Nachdem sie die Ergebnisse ihrer Semesterabschlussprüfungen erhalten hatte, kündigte eine Studentin ihren Studienvertrag mit einer privaten Hochschule und stellte die Zahlung der monatlichen Studiengebühr ein. Die Hochschule klagte dagegen mit Verweis auf den Studienvertrag: Danach wäre eine Kündigung jeweils zum Ende eines Studienjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Die Beklagte hatte ihr 36-monatiges Bachelor-Studium im September 2016 begonnen und nach Erhalt der Prüfungsergebnisse den Studienvertrag zum 30.06.2017 gekündigt, wobei das Schreiben am 26.06.2017 bei der Hochschule eingegangen war. Somit sei die dreimonatige Kündigungsfrist nicht eingehalten worden und die Beendigung des Studiums erst zum 31.08.2017 möglich. Die Zahlung der Unterrichtsvergütung von monatlich 490 Euro sei entsprechend zu bezahlen.

Das Landgericht Leipzig hatte der Klage der Hochschule stattgegeben. Die Beklagte ging jedoch in Berufung: Die in den AGB vorgesehene Kündigungsfrist sei unangemessen und die Regelung daher unwirksam.

Das Oberlandesgericht Dresden gab der Beklagten recht. Es hob das Urteil des Landgerichts auf und wies die Zahlungsklage der Hochschule ab. Es müsse für Studierende möglich sein, nach Erhalt der Prüfungsergebnisse sich umzuorientieren und ggf. eine andere Ausbildung zu beginnen. Vertragsbedingungen wie die der privaten Hochschule würden Studierende unangemessen benachteiligen.

Große Bedeutung habe in diesem Zusammenhang die im Grundgesetz verankerte Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG). Im Rahmen der Interessenabwägung sei das Interesse des Studierenden, einen passenden Beruf und dafür eine geeignete Ausbildungsstätte zu finden – und etwaige Fehlentscheidungen ohne gravierende Nachteile korrigieren zu können – höher zu gewichten, als das wirtschaftliche Interesse des Studienanbieters und sein Wunsch nach Planungssicherheit.

 

Fundstelle: OLG Dresden, Urteil vom 28.06.2019 – Az.: 2 U 273/19

 

Anerkennung eines Doppelstudiums

Mit der Frage, ob Universitätsabschlüsse, die im Rahmen von teilweise gleichzeitig absolvierten Studiengängen erlangt werden, automatisch in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anerkannt werden müssen, hatte sich der Europäische Gerichtshof zu beschäftigen.

Konkret ging es um einen italienischen Staatsbürger, der in Österreich gleichzeitig Human- und Zahnmedizin studiert hatte und nun in Italien beide Abschlüsse anerkannt bekommen wollte. Das dortige Ministerium lehnte jedoch ab, da es in Italien nicht vorgesehen sei, dass eine Person gleichzeitig zwei Ausbildungen absolviere. Zudem seien zahlreiche vom Antragsteller abgelegte Prüfungen für beide Abschlüsse berücksichtigt worden. Nach italienischem Recht sei indes eine Ausbildung in Vollzeit vorgesehen. Der Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) bat, nachdem der Arzt vor italienischen Verwaltungsgerichten geklagt hatte, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung. Außerdem sollte die damit einhergehende Frage beantwortet werden, ob ein Aufnahmemitgliedstaat (in diesem Fall Italien) überprüfen kann, ob die Voraussetzungen hinsichtlich der Gesamtdauer, des Niveaus und der Qualität der Ausbildungen auf Teilzeitbasis nicht geringer sind als bei einer Vollzeitausbildung.

Der EuGH hat wie folgt entschieden: Unter der Voraussetzung, dass die unionsrechtlich festgelegten  Mindestanforderungen an die Ausbildung erfüllt sind, müssen solche Universitätsabschlüsse, die im Rahmen von teilweise gleichzeitig absolvierten Studiengängen erlangt werden, automatisch in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anerkannt werden. Dabei obliege es dem Mitgliedstaat, der den Abschluss verleiht, auf die Anforderungen zu achten. Der Aufnahmemitgliedstaat darf dies nicht in Frage stellen.

 

Fundstelle: EuGH, Urteil vom 06.12.2018 – Az.: C-675/17

Berufsbezeichnung „Ingenieur“ nach weiterbildendem Masterstudiengang

Ein Feuerwehrmann und ein langjähriger Beschäftigter bei einem Bauunternehmen waren ohne vorheriges Bachelorstudium aufgrund ihrer Berufserfahrung zu weiterbildenden technischen Masterstudiengängen an einer Fachhochschule zugelassen worden.

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Studienplatzvergabe für Medizin teilweise verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei wegweisenden Urteilen entschieden, dass die Regelungen zur Studienplatzvergabe für Medizin teilweise verfassungswidrig sind. Für die bisherigen Regelungen wurde eine begrenzte Fortgeltung angeordnet. Den zuständigen Landesgesetzgebern wurde aufgegeben, bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung zu treffen, sofern der Bund bis dahin nicht von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat.

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Keine Präsenzpflicht für Politikstudierende

Der Verwaltungsgerichtshofs Mannheim entschied in einem Normenkontrollverfahren, dass eine Regelung in einer Prüfungsordnung, die eine Präsenzpflicht für Lehrveranstaltungen regelt, unwirksam ist.

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„Abschlussprüfung“ für Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten

Nachdem die Klägerin erfolgreich ein Fachhochschulstudium zur Diplom-Sozialpädagogin abgeschlossen hatte, absolvierte sie noch berufsbegleitend ein Teilzeitstudium im Masterstudiengang „Klinische Psychologie/Psychoanalyse“ an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule. Im Anschluss begann sie an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin. Das Ausbildungsinstitut verband die Zulassung jedoch mit der Auflage, bis spätestens zur Zwischenprüfung nachzuweisen, dass das zuständige Landesprüfungsamt ihren Masterabschluss als Abschlussprüfung nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG anerkennt.

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Flucht in die Exmatrikulation

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob sich ein Studierender weiterhin in einem Prüfungsrechtsverhältnis befinden kann, auch wenn er bereits exmatrikuliert ist.

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