Datenschutzrechtlicher Anspruch auf kostenlose Kopien von Prüfungsleistungen und hierzu angefertigten Prüfergutachten  

Ein Absolvent des zweiten juristischen Staatsexamens hatte nach Bekanntgabe seiner schriftlichen Prüfungsergebnisse Einsicht in seine Prüfungsarbeiten beim zuständigen Landesjustizprüfungsamt beantragt. Er bat das Prüfungsamt, ihm Kopien per E-Mail oder per Post zuzusenden. Das Amt wollte ihm hierfür 70,00 Euro in Rechnung stellen bzw. lehnte ein Versenden kostenloser Kopien ab. Hiergegen ging der Absolvent gerichtlich vor.

 

Nachdem das betroffene Bundesland sowohl in erster als auch zweiter Instanz verlor, legte es Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses entschied jedoch ebenfalls im Sinne des Absolventen. Hierbei stellte es zunächst im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes fest, dass die schriftlichen Prüfungsleistungen eines Prüflings und auch die Bemerkungen des Prüfers hierzu personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind. So spiegeln erstere den Kenntnisstand, das Kompetenzniveau sowie das Urteilsvermögen des Prüflings wider, und letztere dokumentieren die Beurteilung dieser individuellen Leistung mit Folgen für die Berufschancen des Prüflings.

 

Ebenfalls aus der DSGVO ergibt sich deshalb ein Anspruch auf einmalige kostenlose Übermittlung dieser personenbezogenen Daten. Es haben somit alle Prüflinge einer berufsbezogenen Prüfung einen Anspruch auf kostenlose Übermittlung einer vollständigen Kopie der Prüfungsarbeiten und der dazugehörigen Prüfergutachten.

 

Fundstelle: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.11.2022 – Az. 6 C 10.21

Fehlerhafte Prüferbestimmung führt zu Prüfungswiederholung / Einheit von Prüfungsteilen / Grenzen der Rügeobliegenheit des Prüflings

Eine Lehramtsanwärterin hatte nach dem erfolglosen ersten Prüfungsversuch hinsichtlich der Zweiten Staatsprüfung über das Lehramt an Berufsbildenden Schulen auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden. Die fachpraktischen Prüfungen in beiden Unterrichtsfächern fanden am selben Tag statt. In beiden fachpraktischen Prüfungsteilen erhielt sie die Note „mangelhaft“.

Die Prüfer bemängelten u.a., dass die Referendarin bei der inhaltlichen Gestaltung der ersten Unterrichtsstunde – das Thema war „Zahlungsverkehr“ – eine veraltete Richtlinie verwendet habe. Die Referendarin ging in Widerspruch und führte u.a. an, dass sie diese Richtlinie kurz vor der Prüfung vom Bildungsserver des Kultusministeriums heruntergeladen habe. Im Zuge des Widerspruchsverfahrens seien die Unterlagen auf dem Bildungsserver jedoch gelöscht worden. Weiterlesen

Anspruch auf Rückdatierung eines Zeugnisses nach Neubewertung?

Ein Jurastudent hatte zwei seiner schriftlichen Prüfungen im Rahmen des zweiten Staatsexamens nicht bestanden und war erfolgreich vor Gericht dagegen vorgegangen. Als er darum bat, ihm ein auf den Monat der letzten bestandenen Prüfungsleistung rückdatiertes Zeugnis auszustellen, wurde ihm nach einiger Zeit ein Zeugnis mit aktuellem Datum ausgehändigt. Es war vom gegenwärtigen Vizepräsidenten unterschrieben. Die Zeitdifferenz zwischen tatsächlich abgelegter Prüfung und Datum des Zeugnisses betrug über 2 ½ Jahre. Weiterlesen

Durchgefallen wegen fünf Minuten Verspätung?

Eine Studierende der Rechtswissenschaften hatte den mündlichen Teil des juristischen Staatsexamens zu absolvieren. Nachdem sie den zu Beginn stattfindenden Vortrag gehalten hatte, kam sie zum Prüfungsgespräch, das nach einer Pause stattfinden sollte, unentschuldigt um fünf Minuten zu spät. Daraufhin wurde sie von der Prüfung ausgeschlossen, und die komplette staatliche Pflichtfachprüfung wurde für nicht bestanden erklärt. Weiterlesen

Neubewertung einer Abiturarbeit wegen Fehler im Bewertungsverfahren von Erst- und Zweitkorrektor

Eine Schülerin war mit der Bewertung ihrer besonderen Lernleistung als Teil des Abiturs nicht einverstanden und ging – nach erfolglosem Widerspruch bei der Prüfungsbehörde – gerichtlich dagegen vor. Ausschlaggebend für das Verwaltungsgericht war letztlich der Umstand, wie das Prüfungsergebnis für den schriftlichen Teil laut der Stellungnahme der Prüfer zustande gekommen war:

Nachdem der Erstkorrektor die eingereichte Arbeit begutachtet hatte, stellte er seine Bewertung der Arbeit anhand von Notizen dem Zweitkorrektor vor und gab an, die Arbeit mit 4 Notenpunkten bewerten zu wollen. Der Zweitkorrektor war anderer Ansicht und schlug 6 Notenpunkte vor, auf die sich die beiden Prüfer dann auch einigten. Anschließend sei das Gutachten einvernehmlich verfasst und von beiden Prüfern unterschrieben worden.

Laut Gericht handelt es sich hierbei um einen Verfahrensfehler. Ein kommunikativer Austausch zwischen den Prüfern dürfe laut § 29 Abs. 2 OberStV erst stattfinden, wenn der Erstkorrektor seine Bewertung mit der Festsetzung der Notenpunkte abgeschlossen hat. Hintergrund ist die Forderung der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Prüfer, die in  Art. 12 Abs. 1 GG (Freiheit der Berufswahl) verankert ist. Somit sei eine abgeschlossene Bewertung auch erst nach deren schriftlicher Fixierung anzunehmen.

Die Klägerin habe somit Anspruch auf Neubewertung des schriftlichen Teils ihrer Arbeit. Da die bisherigen Prüfer im prüfungsrechtlichen Sinn nicht mehr unbefangen urteilen können, müsse die Arbeit von zwei neuen Prüfern bewertet werden. Gleichzeitig gelte ein Verschlechterungsverbot: Das Ergebnis einer Neubewertung darf nicht schlechter als die ursprüngliche Bewertung ausfallen, da dies dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Chancengleichheit zuwiderlaufen würde.

 

Fundstelle: Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 28.11.2018 – Az.: 7 A 830/16

Keine vorterminlichen praktischen Aufgaben zur mündlichen Medizinerprüfung?

Eine möglicherweise wegweisende Entscheidung in einem unserer Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Wege des Eilrechtsschutzes gefällt. Es ging u.a. um die Frage, inwieweit zur mündlich-praktischen Prüfung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung innerhalb des Studiengangs Medizin das vorterminliche Stellen praktischer Aufgaben notwendig ist.

Laut Approbationsordnung für Ärzte (§ 24 Abs. 3) soll die Prüfungskommission dem Prüfling vor dem Prüfungstermin praktische Aufgaben stellen und ihm aufgeben, deren Ergebnisse bei der Prüfung mündlich oder schriftlich darzulegen.

Unser Mandant hatte im Vorfeld jedoch keine solchen praktischen Aufgaben erhalten. Das Landesprüfungsamt ging davon aus, dass dies auch nicht notwendig sei, was vom Verwaltungsgericht Aachen zunächst so angenommen wurde. Es würde – so das Landesprüfungsamt – vielmehr ständiger Praxis entsprechen, von der Stellung praktischer Aufgaben vor dem Prüfungstermin abzusehen. Weiterlesen

Verfahrensfehler bei mündlicher Steuerberaterprüfung

Die Klägerin legte im Jahr 2013 ihren dritten und damit letzten Versuch der Steuerberaterprüfung ab. Im Rahmen der mündlichen Prüfung wurde sämtlichen Prüflingen zunächst die Themenauswahl für die mündlichen Vorträge ausgehändigt. Anschließend hielten die Prüflinge nacheinander ihre Vorträge zu ihrem Prüfungsthema im Beisein der Mitprüflinge.

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Anforderungen an Bestehen einer berufsbezogenen Prüfung

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte in einer Entscheidung, dass der parlamentarische Gesetzgeber aufgrund des Rechtsstaatsprinzips und des Demokratieprinzips die wesentlichen Entscheidungen über die Ausbildung und Prüfung selbst zu treffen hat. Dem wird allerdings bereits Genüge getan, indem der parlamentarische Gesetzgeber durch die Vorgabe von Ziel und Inhalt der Ausbildung die Regelungen auf untergesetzlicher Ebene nach Tendenz und Programm begrenzt und berechenbar macht.

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Verlust der Prüfungsarbeit

Das Bundesverwaltungsgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, bei welchem die Prüfungsarbeit eines Prüflings verloren gegangen war.

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Nicht ordnungsgemäßes Überdenkungsverfahren muss wiederholt werden

Ein Prüfling legte gegen eine nicht bestandene IHK-Prüfung zum „Geprüften Industriemeister Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk“  Widerspruch ein.

Bereits vor der anwaltlichen Begründung des Widerspruchs unternahm der aus drei Mitgliedern bestehende Prüfungsausschuss eine vollständige Neubewertung der schriftlichen Prüfungsleistung. Das Ergebnis, das in einer gemeinsamen Stellungnahme der drei Prüfer festgehalten wurde, umfasste  letztlich noch weniger Punkte, als es die ursprüngliche Korrektur ergeben hatte.  Weiterlesen