Sonntagsarbeit zur Vermeidung von Einbußen im Online-Versandhandel

Die Tochtergesellschaft eines Online-Versandhandels ist mit der Ausführung auf der Website eingehender Bestellungen betraut. Am Dritten und Vierten Adventssonntag 2015 ist ihr zur Vermeidung von circa 500.000 unbearbeiteten Bestellungen bis Weihnachten die Beschäftigung von 800 Arbeitnehmern bewilligt worden. Laut § 13 ArbZG können Arbeitnehmer auch dann an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr beschäftigt werden, wenn dies unter besonderen Verhältnissen erforderlich ist, um unverhältnismäßige Schäden zu vermeiden.

Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass das Einsetzen der 800 Arbeitnehmer rechtswidrig gewesen ist. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bestehen besondere Verhältnisse nur in vorübergehenden Sondersituationen, die eine außerbetriebliche Ursache haben.

Im Fall des Online-Versandhandels resultierte die Ursache für die Sonntagsarbeit jedoch aus den Lieferengpässen durch eine innerbetrieblich eingeführte Zusage, nach welcher Bestellungen am Tag der Lieferung kostenlos erfolgen sollten. Die Bewilligung der 800 Arbeitnehmer konnte daher nicht durch außerbetriebliche Umstände gerechtfertigt werden.

Fundstelle Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 27.01.2021 – 8 C 3.20

Widerruf eines Zuwendungsbescheids verfristet?

Die Frage, wann die Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides zu laufen beginnt, war Teil eines gerichtlichen Verfahrens mit folgendem Sachverhalt:

Eine Unternehmerin betrieb zwei Beherbungsbetriebe, die durch das Elbehochwasser im August 2002 stark beschädigt worden waren. Die Sächsische Aufbaubank (SAB) bewilligte ihr zur Beseitigung der Schäden mehrere Subventionen im Zeitraum von November 2002 bis Juni 2003. Die im Jahr 2005 bei der SAB vorgelegten Verwendungsnachweise wurden allerdings nach abschließender Prüfung 2007 teilweise beanstandet. Nach Anhörung der Unternehmerin gewährte die SAB ihr in einem Erörterungstermin im Juli 2008 die Möglichkeit, bis zum 01.09.2008 eine ergänzende Bescheinigung ihres Steuerberaters vorzulegen. Davon machte die Unternehmerin jedoch keinen Gebrauch. Ende September 2010 verlangte die SAB von der Unternehmerin eine Erstattung zzgl. Zinsen. Weiterlesen

Widerruf von Zuwendungsbescheiden

Eine Bank gewährte einer gemeinnützigen GmbH in den Jahren 2010 und 2012 Zuwendungen im Rahmen der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur beruflichen Integration von Arbeitslosen (Arbeit durch Qualifizierung)“ in Höhe von jeweils ca. 80.000,00 Euro aus Fördermitteln des Landes. Die Zuwendungen erfolgten für zwei konkrete Projekte.

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Rücknahme eines Zuwendungsbescheids

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte zu entscheiden, ob ein Zuwendungsbescheid für ein Fernwärmeprojekt zurückgenommen werden konnte.

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Rückforderung von Fördermitteln

Ein Fachverband war Mitglied eines Sportvereins. Für diesen Sportverein beantragte und erhielt der Fachverband beim Landessportbund Fördermittel. Diese Fördermittel bezogen sich auf Gehaltskosten von Trainerinnen, die im Sportverein tätig waren, und wurden vonseiten des Fachverbandes an den Sportverein weitergeleitet.

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Zuwendungsbescheide unter Vorbehalt

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht vertrat in einer Streitigkeit wegen der Rückforderung von Fördergeldern, dass es gerade Sinn und Zweck eines Zuwendungsbescheides ist, einen Rechtsgrund für die Auszahlung von Fördermitteln zu schaffen; eine Rückforderung ohne entsprechenden Wegfall des Rechtsgrundes ist – so das Gericht – rechtswidrig.

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