Flucht in die Exmatrikulation

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob sich ein Studierender weiterhin in einem Prüfungsrechtsverhältnis befinden kann, auch wenn er bereits exmatrikuliert ist.

Der Betroffene hatte nach seiner Exmatrikulation nicht fristgemäß an einer zweiten Wiederholungsprüfung teilgenommen, wodurch diese Prüfung wegen Fristüberschreitung als endgültig nicht bestanden bewertet wurde mit der Folge des vollständigen Verlustes des Prüfungsanspruchs für seinen Studiengang.

Das Gericht verwies auf den allgemein anerkannten Grundsatz, dass das Prüfungsrechtsverhältnis und das Studienrechtsverhältnis nicht voneinander abhängig sind, wodurch auch ein Exmatrikulierter weiter einen Prüfungsanspruch haben kann, gerade bei Wiederholungsprüfungen. Eine Exmatrikulation schützt deshalb nicht davor, dass die Regelungen des Prüfungsverfahrens weiter auf den Kandidaten angewendet werden, selbst wenn er bereits exmatrikuliert ist. Damit schloss sich das Sächsische Oberverwaltungsgericht der bereits bestehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an.

Zugleich räumte das Gericht ein, dass Studierenden wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Rechts auf einen freien Wechsel der Hochschule ausnahmsweise eine Wiederholung der Prüfung auch außerhalb der in einer Prüfungsordnung vorgesehenen Fristen zu ermöglichen ist, insbesondere wenn ein Kandidat die Universität wechselt und dort sein Studium fortsetzt.

Fundstelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16.08.2016 – Az.: 2 A 453/15