Gemeinnützigkeit eines Trägervereins für Kindertagesstätten

Ein gemeinnütziger Verein, der neun Kindertagesstätten mit einer Größe von jeweils 16 bis 32 Kindern betrieb, wandte sich gegen eine drohende Löschung aus dem Vereinsregister. Die Löschung des Vereins aus dem Vereinsregister hätte den Verlust der Rechtsfähigkeit zur Folge gehabt.

Das Registergericht beabsichtigte die Löschung des Vereins, weil es den Verein nicht (mehr) als ideellen Verein ansah, sondern dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet gewesen wäre.

Der Bundesgerichtshof stellte allerdings klar, dass der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet war. Ein Verein bezweckt nur dann einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn er „planmäßig, auf Dauer angelegt und nach außen gerichtet, d.h. über den vereinsinternen Bereich hinausgehend, eigenunternehmerische Tätigkeiten entfaltet, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen“.

Für die Beurteilung der Rechtslage berücksichtigte der Bundesgerichtshof, dass der Verein als gemeinnützig anerkannt wurde, was er als Indiz gegen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wertete. Die Vereinsmittel wurden laut Satzung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke eingesetzt, wodurch die wirtschaftliche Betätigung nicht als Haupt- bzw. Selbstzweck angesehen werden konnte.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sprachen auch die Größe und der Umfang des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht dagegen, da der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb lediglich dazu diente, die erforderlichen Mittel zur Erfüllung des ideellen Zwecks zu erhalten.

Fundstelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.05.2017 – Az.: II ZB 7/1620 W 162/15