Geschlossener Immobilienfonds als Teil eines Stiftungsvermögens

In einer stiftungsrechtlichen Auseinandersetzung über geschlossene Immobilienfonds als Teil eines Stiftungsvermögens entschied das Oberlandesgericht Frankfurt, dass eine Empfehlung eines Anlageberaters bezüglich eines geschlossenen Immobilienfonds als Teil eines Stiftungsvermögens nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur anlegergerechten Beratung darstellt.

Weiterhin vertrat das Gericht die Auffassung, dass sich ein Anlageberater schadenersatzpflichtig macht, wenn er den Anleger nicht über die Höhe der jeweils über das Agio hinausgehenden Provisionen aufklärt, die im Zusammenhang mit der Anlageberatung erzielt werden. Weiterhin kann allein aus dem Umstand, dass kapitalanlegende Stiftungen zur Wahrung ihres satzungsmäßigen Zwecks auf eine kapitalsichere Anlage hätten bedacht sein müssen, noch nicht die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung hergeleitet werden.

Fundstelle: Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 21.06.2017 – Az.: 17 U 160/16