Mündliche Amtsniederlegung durch Vorstandsmitglied

Nachdem ein Vorstandsmitglied eines eingetragenen Vereins sein Vorstandsamt durch mündliche Erklärung niedergelegt hatte, meldete der Verein die damit verbundene Änderung im Vorstand gegenüber dem Registergericht zur Eintragung in das Vereinsregister an.

Das Registergericht bat daraufhin um Einreichung eines Niederlegungsschreibens des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Der Verein erklärte daraufhin, dass eine Amtsniederlegung nicht schriftlich erfolgen müsse und eine Erklärung der vertretungsberechtigten Vorstände zur Amtsniederlegung des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds genügen würde.

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied unter Hinweis auf § 67 Abs. 1 S. 2 BGB, dass auch im Fall einer mündlichen Amtsniederlegung eines Vorstandsmitglieds eines Vereins die Richtigkeit der Anmeldung gegenüber dem Registergericht durch eine entsprechende Abschrift oder durch das Original einer Urkunde nachgewiesen werden müssen.

Fundstelle: Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 19.03.2015 – Az.: 20 W 327/14