Rücknahme eines Zuwendungsbescheids

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte zu entscheiden, ob ein Zuwendungsbescheid für ein Fernwärmeprojekt zurückgenommen werden konnte.

Ein Zuwendungsbescheid kann grundsätzlich zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Förderung nicht vorlagen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn gegen das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns verstoßen wurde.

Im vorliegenden Fall erfolgte vonseiten der Fördermittelnehmerin vor Erhalt des Zuwendungsbescheids eine Gesamtauftragsvergabe, obwohl der Fördermittelgeber lediglich eine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn für eine Teilmaßnahme gegeben hatte.

Das Gericht entschied, dass die Fördermittelnehmerin aufgrund der Vergabe des Gesamtauftrags vor Erhalt des Zuwendungsbescheids gegen das Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns verstoßen hat. Es vertrat zudem die Auffassung, dass eine Kenntnis des Fördermittelgebers von einem laufenden Vergabeverfahren zum Zeitpunkt der ausgesprochenen Zustimmungen zum vorzeitigen Baubeginn nicht auch bedeutet, dass anzunehmen war, dass die Zuwendungsnehmerin vor Erteilung der erforderlichen Zustimmungen einen Auftrag erteilen würde. Die Förderschädlichkeit einer vorzeitigen Auftragsvergabe wurde nach Ansicht des Gerichts auch nicht dadurch ausgeräumt, dass zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe die materiellen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt waren. Beinhaltet ein Gesamtvorhaben verschiedene Teilmaßnahmen, so ist es nach Auffassung des Gerichts zulässig und praxisüblich, die Leistungen in entsprechenden Teillosen zu vergeben. Die rechtzeitige Schaffung der Voraussetzungen für die Förderfähigkeit eines Projekts liegt – so das Gericht – im Verantwortungsbereich des Maßnahmeträgers.

Fundstelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06.12.2016, Az. 22 ZB 16.2037