Sozialplanabfindung trotz Abgeltungsklausel in einem gerichtlichen Vergleich?

Das Bundesarbeitsgericht hatte über die Verpflichtung zur Zahlung einer Sozialplanabfindung trotz Abgeltungsklausel in einem gerichtlichen Vergleich zu entscheiden.

Die Arbeitnehmerin war bei der Arbeitgeberin seit mehreren Jahren beschäftigt und erhielt sodann eine Kündigung. Daraufhin erhob die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage. Der Streit vor dem Arbeitsgericht endete mit einem Prozessvergleich. In diesem wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis zu einem konkreten Stichtag endete und die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin eine Abfindung in Höhe von 150.000,00 Euro brutto zahlen muss. Damit sollten sämtliche beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abgegolten und der Rechtsstreit beendet sein.

Mit einer weiteren Klage verlangte die Arbeitnehmerin von der Arbeitgeberin auch noch die Differenz zwischen der Sozialplanabfindung und der im Vergleich vereinbarten Abfindungssumme. Die Differenz betrug 65.190,33 Euro brutto. Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen haben, stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass die in einem Prozessvergleich vereinbarte Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sich nicht auf eine etwaige Sozialplanabfindung erstreckt, weil ein solcher Verzicht gemäß § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG grundsätzlich nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig und folglich auch nur mit dessen Zustimmung wirksam ist. Fehlt es an der Zustimmung, ist der Verzicht nichtig. Etwas anderes würde laut Bundesarbeitsgericht nur gelten, wenn ein Tatsachenvergleich geschlossen worden wäre.

Das Bundesarbeitsgericht stellte diese Rechtsgrundsätze mit Urteil vom 25.04.2017 auf und verwies die Sache zurück an das Landesarbeitsgericht. Dieses muss nun unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze des Bundesarbeitsgerichts über die Sache neu entscheiden.

Fundstelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2017 – Az.: 1 AZR 714/15