Überwachung durch Detektiv – Fristlose Kündigung bei konkretem Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung zulässig?

Die Parteien stritten vor dem Bundesarbeitsgericht über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.

Der Arbeitnehmer war im Jahr 2014 mehrfach arbeitsunfähig krankgeschrieben und seit 2015 war diesem durchgehend Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Arbeitgeberin hatte auf Verdacht ein Detektivbüro eingeschaltet, welches Anhaltspunkte für eine Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers ermittelte. Wegen des Verdachts wettbewerbswidriger Konkurrenztätigkeit und des Vortäuschens einer Erkrankung kündigte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer fristlos das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung für unwirksam, da er tatsächlich arbeitsunfähig krank gewesen sei.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 29.06.2017 entschieden, dass auch der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen kann. Ein Arbeitnehmer, der während des Arbeitsverhältnisses Tätigkeiten für die Konkurrenz ausübt, verstößt gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers. Solches Verhalten ist eine erhebliche Pflichtverletzung, denn ein Arbeitnehmer darf weder im eigenen Namen und Interesse Konkurrenztätigkeiten ausüben, noch einen Wettbewerber des Arbeitgebers unterstützen. Dies verbietet ihm das Wettbewerbsverbot. Auch das Erschleichen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann als wichtiger Grund gelten und eine fristlose Kündigung zur Folge haben.

Problematisch war jedoch auch die Frage, ob die verdeckte Datenerhebung in Form der Überwachung durch einen Detektiv überhaupt zulässig war und die dadurch erhaltenen Informationen gegen den Arbeitnehmer verwendet werden durften. Eine Datenerhebung in dieser Form stellt immer einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Überwachten dar. Das Bundesarbeitsgericht vertrat die Ansicht, dass eine verdeckte Überwachungsmaßnahme nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig ist, wenn ein auf Tatsachen gegründeter konkreter Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorliegt. Allerdings müssen dann auch ähnlich hohe Anforderungen erfüllt werden wie bei einer Datenerhebung zur Aufklärung einer Straftat nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG. Demnach muss die verdeckte Datenerhebung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen insbesondere verhältnismäßig sein.

Das Bundesarbeitsgericht stellte diese Rechtsgrundsätze mit seinem Urteil vom 29.06.2017 auf und verwies die Sache zurück an das Landesarbeitsgericht. Dieses muss nun unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze über den Fall neu entscheiden.

Fundstelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2017 – Az.: 2 AZR 597/16