Amtsausübung durch Personalratsmitglied nach außerordentlicher Kündigung

Ein seit 1993 Tarifbeschäftigter beim Bundesnachrichtendienst (BND) wurde einige Monate nach seiner Wahl in den Gesamtpersonalrat beim BND in Berlin mit Zustimmung der anderen Mitglieder des Gesamtpersonalrats außerordentlich gekündigt. Gegen diese Kündigung erhob er Kündigungsschutzklage. Zusätzlich hatte er in einem eingeleiteten personalvertretungsrechtlichen Hauptsache- und Eilverfahren beantragt, feststellen zu lassen, dass der Beschluss des Gesamtpersonalrats unwirksam und er somit weiterhin Mitglied war. Auf diese Weise wollte der Tarifbeschäftigte nicht an der Ausübung seines Personalratsamtes bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung behindert werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Ein außerordentlich gekündigtes Mitglied ist noch Mitglied des Personalrates, wenn es seine Kündigung mittels einer Kündigungsschutzklage angreift. Für diese Mitgliedschaft ist nämlich ein bestehendes Arbeitsverhältnis erforderlich. Dass dieses nicht länger besteht, ist bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage erst durch die rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes im Kündigungsschutzverfahren bestätigt. Ein Anspruch auf ungestörte Amtsausübung kann im Eilverfahren aber nur dann Erfolg haben, wenn das Personalratsmitglied glaubhaft macht, dass die angegriffene Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Diese Glaubhaftmachung ist dem Personalratsmitglied in diesem Verfahren nicht gelungen.

Fundstelle: Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 04.02.2021 – 5 VR 1.20