Anforderungen an die Erstellung von Probezeitbeurteilungen

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf diverse Anforderungen hingewiesen, die im Zusammenhang mit Probezeitbeurteilungen gelten und diese innerhalb eines Urteils erläutert. Hintergrund war der Fall eines Beamten auf Probe, dessen Probezeit mehrmals verlängert und der schließlich aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen worden war. Verschiedene Beurteilungen, die allesamt zu einem negativen Ergebnis kamen, fielen in diesen Zeitraum. Neben anlassbezogenen Beurteilungen wurde auch eine Regelbeurteilung durchgeführt.

Der Beamte klagte gegen seine Entlassung und die damit zusammenhängenden Beurteilungen. Diese seien rechtswidrig, da zwei Beurteilungen vor Ablauf des jeweiligen Beurteilungszeitraums erstellt wurden und so den Beurteilungszeitraum verkürzten. U.a. sei er auch zu schlecht beurteilt worden. Während seiner Zeit als Angestellter bei der Behörde sei er deutlich besser beurteilt worden und hätte ein sehr positives vorläufiges Dienstzeugnis erhalten. Der Kläger beantragte die Aufhebung der maßgeblichen Beurteilungen und eine erneute Beurteilung für den entsprechenden Zeitraum. 

Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass eine deutlich vor dem Ende des Beurteilungszeitraums erfolgte Beurteilung (im vorliegenden Fall mehrere Monate) eine unzulässige Verkürzung des Betrachtungszeitraums darstellt. Da der Zweck einer dienstlichen Beurteilung die Erstellung eines (Leistungs-)Bildes für den gesamten Beurteilungszeitraum ist, wäre dieser bei einer deutlichen Verkürzung verfehlt. Schließlich müsse der Probebeamte die Chance haben, die gesamte Probezeit zu nutzen, um sich entwickeln zu können.

Die Beklagte habe bei den Probezeitbeurteilungen außerdem einen rechtsfehlerhaften Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt. Es seien laut behördeninterner Bestimmungen ausschließlich die Leistungen und Befähigungen derjenigen Probebeamten untereinander zu vergleichen gewesen, die derselben Besoldungs- und Laufbahngruppe angehören. Eigentlicher Maßstab müssten jedoch die Anforderungen des auf Lebenszeit zu übertragenden Amtes sein. Das Leistungsniveau der vorhandenen Probebeamten könne variieren, sodass sich dieser Maßstab nicht mit dem für das Statusamt erforderlichen Maßstab decken müsse.

Zudem seien Regelbeurteilungen für Probebeamte unzulässig, da sie für diese (wie auch für herausgehobene Führungspositionen) unzweckmäßig seien (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 2 Bundeslaufbahnverordnung (BLV)). Das vom Kläger angeführte positive Dienstzeugnis sei jedoch ohne Belang, da es – wie ein Arbeitszeugnis – anderen Regularien unterliege als die dienstliche Beurteilung.

Die beklagte Behörde wurde verurteilt, den Kläger für die entsprechenden Beurteilungszeiträume unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

 

Fundstelle: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.05.2019 – Az.: 2 A 15.17