Befristete Weiterbeschäftigung nach Ende des Berufslebens zulässig?

Ein Lehrer, der die Regelaltersgrenze erreicht hatte, wurde auf seine Bitte hin von der Stadt Bremen weiterbeschäftigt – befristet bis Schuljahresende 2014/15. In der Folge stellte der Lehrer den Antrag, das Arbeitsverhältnis noch um ein weiteres halbes Jahr zu verlängern, was die Stadt jedoch ablehnte.

Daraufhin legte er Klage gegen die Stadt ein und machte geltend, dass die Befristung des verlängerten Arbeitsverhältnisses gegen EU-Recht verstoße. Das Landesarbeitsgericht Bremen argumentierte dagegen, dass nach der nationalen Regelung § 41 Satz3 SGB VI der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinausgeschoben werden kann, da ein Arbeitnehmer durch Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Altersrente hat. Um zu klären, ob diese Regelung mit EU-Recht (Verbot der Diskriminierung wegen des Alters; Verhinderung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge) vereinbar ist, wandte sich das Landesarbeitsgericht an den Europäischen Gerichtshof. Der EuGH stellte u.a. fest, dass es sich bei einem auch mehrfach hinausgeschobenen Ende des Arbeitsverhältnisses um keine Diskriminierung wegen des Alters handelt, da in jedem Fall die Zustimmung beider Vertragsparteien erforderlich sei. Auch könne nicht von einem möglichen Missbrauch seitens des Arbeitgebers ausgegangen werden, sofern der Arbeitnehmer eine abschlagsfreie Rente erhält.

Fundstelle: EuGH, Urteil vom 28.02.2018 – Az.: C-46/17