Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds im Rahmen eines Aufhebungsvertrags zulässig?
Dass Begünstigungen für Betriebsratsmitglieder unzulässig sind, regelt § 78 Satz 2 BetrVG in Verbindung mit § 134 BGB. Jedoch kann die Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds im Rahmen eines Aufhebungsvertrags zulässig sein, wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat. Es ging um folgenden Fall:
Dem Vorsitzenden eines Betriebsrats sollte von seinem Arbeitgeber – nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats – aus verhaltensbedingten Gründen außerordentlich gekündigt werden. Daraufhin schlossen die Parteien außergerichtlich einen Aufhebungsvertrag. Dieser beinhaltete u.a. den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ca. 29 Monate später, die Freistellung unter Vergütungsfortzahlung und eine noch während des Arbeitsverhältnisses auszuzahlende Abfindung von 120.000 Euro netto.
Der Arbeitnehmer trat vertragsgemäß vom Betriebsratsamt zurück und nahm in der Folgezeit auch die Abfindung in Empfang.
Daraufhin strengte er (er hatte die verhaltensbedingten Gründe, die zu seiner Kündigung führten, bereits im ersten Verfahren bestritten) jedoch eine Klage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus an. Demzufolge sei sein Aufhebungsvertrag nichtig, da er ihn als Betriebsratsmitglied in unzulässiger Weise begünstigt habe.
Das Bundesarbeitsgericht stellte – nachdem die Klage bereits über die Vorinstanzen erfolglos geblieben war – nun erneut fest, dass die Vergünstigung im Rahmen des Aufhebungsvertrags zulässig seien. Dazu führte es den in § 15 KSchG und § 103 BetrVG geregelten Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder an, auf dem eine mögliche bessere Verhandlungsposition des Betriebsratsmitglieds gegenüber seinem Arbeitgeber im Vergleich zu Arbeitnehmern ohne Betriebsratsamt beruht.
Fundstelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2018 – Az.: 7 AZR 590/16