Berufsbezeichnung „Ingenieur“ nach weiterbildendem Masterstudiengang

Ein Feuerwehrmann und ein langjähriger Beschäftigter bei einem Bauunternehmen waren ohne vorheriges Bachelorstudium aufgrund ihrer Berufserfahrung zu weiterbildenden technischen Masterstudiengängen an einer Fachhochschule zugelassen worden.

Nach zweijähriger Studiendauer und erfolgreichem Masterabschluss verweigerte die zuständige Ingenieurkammer den Klägern die Aufnahme in ihr Mitgliederverzeichnis, weil sie kein einheitliches technisches Grundstudium mit einem Mindestanteil an ingenieurspezifischen Inhalten und einer Mindestdauer von drei Jahren absolviert hätten.

Das Oberverwaltungsgericht Münster klärte in einer Grundsatzentscheidung, dass die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ in Nordrhein-Westfalen neben weiteren Voraussetzungen auch führen darf, wer ein zweijähriges weiterbildendes technisches oder naturwissenschaftliches Masterstudium an einer deutschen Hochschule mit der Masterprüfung bestanden und insgesamt mindestens drei Studienjahre erfolgreich in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule studiert hat. Unerheblich sei dann, ob zuvor bereits ein Bachelorstudium absolviert worden ist.

Fundstelle: Oberverwaltungsgericht Münster, Urteile vom 05.03.2018, Az. 4 A 542/15, 4 A 480/14