Beurteilung eines Beamten durch „Konkurrenten“ unzulässig

Ein Finanzbeamter im Höheren Dienst setzte sich gerichtlich gegen seine dienstliche Beurteilung zur Wehr und führte insbesondere folgende Gründe dafür an: Der Erstbeurteiler, der als Vertretung für die erkrankte Vorsteherin des Finanzamtes fungierte, habe in unzulässiger Weise gehandelt, da er demselben Statusamt (und derselben Gehaltsgruppe) angehörte und sich damit in einer potentiellen Konkurrenzsituation zum Kläger befand. Außerdem habe er kein eigenes Werturteil abgegeben, sondern nach Rücksprache mit der Vorsteherin deren Urteil lediglich umgesetzt. Der Beurteilung selbst mangele es in Teilen an Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit. Dies beträfe die Bewertung der Einzelmerkmale „Verhalten gegenüber Publikum“, „Verhalten als Vorgesetzter“, „Auffassungsgabe“, „Breite des fachlichen Wissens“, „mündliches Ausdrucksvermögen“, „Verhandlungsgeschick“ und „Fortbildungsstreben“. Der Kläger führte Gründe an, warum er in diesen Bereichen besser zu bewerten sei. 

Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger in diesen Punkten recht: Ein Beamter darf nicht durch einen potentiellen „Konkurrenten“ beurteilt werden. Wenn ein Urteil erfolgt, muss dies vom Beurteiler eigenverantwortlich geschehen. Zu beurteilende Einzelmerkmale müssen schlüssig begründet und nachvollziehbar sein. Das Gesamturteil muss sich überdies plausibel aus den Einzelmerkmalen herleiten lassen.

Aufgrund der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Beurteilung hat der Kläger einen Anspruch auf Neuerstellung der Beurteilung.

 

Fundstelle: VG Gera, Urteil vom 20.08.2018 – Az.: 1 K 1203/16 Ge