Dass Begünstigungen für Betriebsratsmitglieder unzulässig sind, regelt § 78 Satz 2 BetrVG in Verbindung mit § 134 BGB. Jedoch kann die Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds im Rahmen eines Aufhebungsvertrags zulässig sein, wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat. Es ging um folgenden Fall:
Dem Vorsitzenden eines Betriebsrats sollte von seinem Arbeitgeber – nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats – aus verhaltensbedingten Gründen außerordentlich gekündigt werden. Daraufhin schlossen die Parteien außergerichtlich einen Aufhebungsvertrag. Dieser beinhaltete u.a. den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ca. 29 Monate später, die Freistellung unter Vergütungsfortzahlung und eine noch während des Arbeitsverhältnisses auszuzahlende Abfindung von 120.000 Euro netto.
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