Änderungskündigung als Massenentlassung?
Der EuGH hat entschieden, dass auch „kleinere“ Änderungen am Arbeitsvertrag, die vom Arbeitgeber einseitig vorgenommen werden, eine „Entlassung“ i.S.v. Art. 1 der Richtlinie 98/59/EG darstellen können, wenn diese Änderungen im Fall ihrer Ablehnung durch den Arbeitnehmer zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen können. Wenn ein größerer Arbeitgeber mehreren bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern innerhalb einer kürzeren Zeitspanne eine solche Änderungskündigung zukommen lässt, würde es sich damit um „Massenentlassung“ handeln. Eine Massenentlassung müsste hierzulande gemäß § 17 Abs.1 KSchG rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Zudem muss der Betriebsrat konsultiert werden, um über Alternativen zu beraten. Weiterlesen