Vorläufige Zulassung zur Prüfung bzgl. Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaften (Sachsen)

Unser Mandant sollte zu einer Prüfung nicht zugelassen werden. Er hatte bereits eine andere Modulprüfung laut Bescheid endgültig nicht bestanden und war dagegen juristisch vorgegangen. Das Verfahren war jedoch noch nicht abgeschlossen. Frau RAin Wiederhold gelang es, die vorläufige Zulassung zur Prüfung zu erreichen, sodass unser Mandant zunächst weiterstudieren konnte.

 

Erfolgreiche Prüfungsanfechtung bzgl. Diplomstudiengang Maschinenbau (Sachsen)

Gesundheitliche Probleme unseres Mandanten während einer Modulprüfung führten zu deren Abbruch und zum endgültigen Nichtbestehen dieser Prüfung. Frau RAin Wiederhold konnte erreichen, dass der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung aufgehoben und unserem Mandanten ein erneuter Prüfungsversuch zugestanden wurde.

Erfolgreiche Prüfungsanfechtung bzgl. Meisterprüfung im Maler- und Lackiererhandwerk (Mecklenburg-Vorpommern)

Diverse Verfahrensfehler (Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit bzgl. Verwendung von Hilfsmitteln; Nichtbeachtung der Aufgabenstellung durch die Prüfer; Verstoß gegen Sachlichkeitsgebot u.a.) führten dazu, dass unser Mandant eine Teilprüfung innerhalb der Meisterprüfung zum Maler/Lackierer nicht bestand. Nach Intervention von Frau RAin Wiederhold wurde der Bescheid über das Nichtbestehen der Teilprüfung aufgehoben und unserem Mandanten ein neuer erster Prüfungsversuch gewährt.

Technische Störung während einer Online-Klausur (Bayern)

Unsere Mandantin hatte innerhalb ihres Fernstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung eine Klausur geschrieben mittels eines neuen KI-basierten Online-Systems. Laut Hochschule sei es während der Prüfung zu technischen Störungen gekommen, weswegen die Prüfung nicht bewertet, sondern wiederholt werden sollte. Die Prüfungsleistung selbst lag jedoch vor. Auch in der Vergangenheit war es bereits zu ähnlichen Störungen gekommen, wobei die Prüfungen dennoch bewertet wurden, ohne dass die Studierenden durch das fehlerhafte System Nachteile erhalten hätten. Frau RAin Wiederhold erreichte, dass die Prüfung unserer Mandantin letztlich doch bewertet wurde.

Zulassung zur Wiederholungsprüfung bzgl. Fortbildung zum Geprüften Industriemeister, Fachrichtung Lebensmittel (Bremen)

Nach Intervention durch Frau RAin Wiederhold wurde ein zuvor erteilter Bescheid über das Nichtbestehen unseres Mandanten in einem Prüfungsfach aufgrund von Verfahrensfehlern aufgehoben. Unser Mandant kann die Prüfung innerhalb seiner Fortbildung zum Geprüften Industriemeister im Lebensmittelhandwerk wiederholen.

Erfolgreiche Prüfungsanfechtung bzgl. Staatl. Prüfung zum Physiotherapeuten (Bayern)

Während seiner praktischen Prüfung zum Physiotherapeuten sah sich unser Mandant Bedingungen ausgesetzt, die in ihrer Gesamtheit unzumutbar waren: So unterhielten sich die Prüfer während der Prüfung über sachfremde Themen, einer holte Kaffee und machte gegenüber unserem Mandanten verunsichernde Bemerkungen. Auch der Prüfungsraum war nicht entsprechend hergerichtet worden.  Unser Mandant bestand die Prüfung letztlich nicht. Nachdem Frau RAin Wiederhold Widerspruch eingelegt hatte, wurde der Bescheid über das Nichtbestehen zurückgenommen und unserem Mandanten ein erneuter Prüfungsversuch bewilligt.

Erfolgreiche Prüfungsanfechtung bzgl. Meisterprüfung im Maurer- und Betonbauerhandwerk (Hamburg)

Unser Mandant hatte einen Teil der Meisterprüfung zum Maurer- und Betonbauer nicht bestanden und war nicht zum Fachgespräch zugelassen worden. Frau RAin Wiederhold machte u.a. diverse Fehler in der Bewertung sowie Verfahrensfehler geltend. Vor dem Verwaltungsgericht wurde schließlich erreicht, dass unser Mandant eine Neubewertung sowie die Vervollständigung des betreffenden Prüfungsteils um das ausstehende Fachgespräch erhält. Bei etwaigem Nichtbestehen dieses Teils würde dieser als nicht gewertet gelten und die Handwerkskammer unserem Mandanten die Freigabe erteilen, die Wiederholungsprüfung im Zuständigkeitsbereich einer anderen Handwerkskammer durchzuführen.

Verhinderung der Rücknahme einer Prüfungsbewertung (Nordrhein-Westfalen)

Unser Mandant hatte sich, nachdem er in einem Studiengang eine Prüfung endgültig nicht bestanden hatte, einige Zeit später für den gleichen Studiengang noch einmal eingeschrieben. Dies geschah ohne Täuschungsabsicht. Nachdem er den Studiengang absolviert hatte, verfasste er die Bachelorthesis, die als bestanden bewertet wurde. Bald darauf erhielt er jedoch ein Schreiben der Hochschule, wonach die Bewertung der Bachelorthesis zurückgenommen wurde. In der Begründung hieß es, seine aktuelle Studienleistung sei aufgrund des nicht erfolgreich abgeschlossenen ersten Studiums ungültig, denn er hätte sich nicht noch einmal einschreiben dürfen.

Frau RAin Wiederhold konnte überzeugend darlegen, dass es in diesem konkreten Fall keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Prüfungsbewertung gab, sodass die Hochschule einlenkte.

Erfolgreiche Prüfungsanfechtung bzgl. Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre (Sachsen)

Unsere Mandantin hatte vom Prüfungsamt eine Nachricht erhalten, wonach sie den Erstversuch in einer Modulprüfung nicht bestanden hätte, da sie zur eigentlichen Prüfung gar nicht zugelassen worden war. Hintergrund sei u.a. eine verspätete Abgabe der Prüfungsvorleistung gewesen. Frau RAin Wiederhold konnte dieses Argument jedoch entkräften mit der Folge, dass unsere Mandantin noch einmal in das reguläre Prüfungsverfahren eintreten konnte und dort ihre bereits angefangene Prüfungsarbeit unter verbesserten Bedingungen abschließen durfte.

Erfolgreiche Prüfungsanfechtung bzgl. Bachelorstudiengang Psychologie (Rheinland-Pfalz)

Unsere Mandantin hatte eine Modulprüfung des Bachelorstudiengangs Psychologie, die in Form einer e-Klausur mittels MC-Verfahren durchgeführt worden war, endgültig nicht bestanden. Vor Gericht verwies Frau RAin Wiederhold auf diverse Bewertungs- und Verfahrensfehler, die insbesondere aufgrund des Charakters der Prüfung zustande gekommen waren. Unserer Mandantin wurde letztlich ein weiterer Prüfungsversuch zugesprochen.