Einsichtnahme des Betriebsrats in elektronische Personalakten ohne Zustimmung der Arbeitnehmer?

Der Gesamtbetriebsrat eines Anbieters von Produkten und Dienstleistungen rund um Mobilfunk, Datendienste etc. begehrte Zugriff auf die elektronischen Personalakten der Mitarbeiter des Unternehmens und berief sich auf einen Passus der Gesamtbetriebsvereinbarung, wonach ihm eine solche Einsichtnahme erlaubt sei. Die Arbeitgeberin verweigerte diesen Zugriff jedoch, woraufhin der Gesamtbetriebsrat eine Klärung vor Gericht anstrebte.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht als Berufungsinstanz wiesen die Anträge des Gesamtbetriebsrats zurück. Entsprechender Passus sei unwirksam, da eine generelle Einsichtnahme ohne Zustimmung der Arbeitnehmer diese in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Dieses allgemeine Persönlichkeitsrecht haben die Betriebsparteien auch gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG zu beachten. Ein derart weites Einsichtsrecht sei zudem für die Arbeit des Betriebsrats nicht erforderlich.

Eine Rechtsbeschwerde wurde vom Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.

 

Fundstelle: LArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.06.2020 – 3 TaBV 65/19