Fehlerhafte Beschulung – Haftung des Landes?

Nach seinem Umzug von Bayern nach Nordrhein-Westfalen war ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an seiner neuen Schule nicht mehr, wie gesetzlich vorgeschrieben, jedes Jahr neu begutachtet worden. So wurde der Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ weitergeführt bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres des Schülers, obwohl die Voraussetzungen nicht (mehr) gegeben waren. 

Nach Verlassen der Schule klagte der Schüler vor Gericht gegen das Land NRW auf Verletzung von Amtspflichten. Durch die falsche Beschulung habe er zwei Jahre verloren, in denen er eine andere Schule hätte besuchen, eine Ausbildung früher beginnen und entsprechend früher ins Berufsleben starten können. Zum anderen habe er psychische Schäden, insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung, erlitten. So machte der Kläger sowohl einen Verdienstausfallschaden von knapp 40.000 Euro als auch ein Schmerzensgeld i.H.v. 20.000 Euro geltend.

Das Landgericht Köln gab dem Kläger recht, dass hier eine Verletzung der Amtspflichten des Landes vorläge. Die konkreten psychischen Folgen sind jedoch noch zu klären. Auch über die Höhe der Entschädigung liegt noch keine Entscheidung vor.

Eine Berufung ist zugelassen.

 

Fundstelle: LG Köln, Urteil vom 17.07.2018 – Az.: 5 O 182/16