Keine Beibehaltung einer Leistungsfunktion aufgrund Wissenschaftsfreiheit

Aufgrund struktureller Veränderungen in einem Universitätsklinikum verlor eine habilitierte Humanmedizinerin mit Lehrbefugnis im hessischen Landesdienst einer Universität einen Teil der ihr bestimmten Verantwortlichkeit in der Krankenversorgung in einem Universitätsklinikum. Das Berufungsgericht gab ihrer Klage statt, weil für die Änderung in ihrem Aufgabenbereich das Präsidium der Universität zuständig sei, nicht aber der hier tätig gewordene Präsident.

Dieses Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben und die Angelegenheit an das Berufungsgericht zur anderweitigen Entscheidung zurückgewiesen. Es begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass der Gewährleistungsgehalt der Wissenschaftsfreiheit verkannt worden sei. Die Arbeit eines Hochschullehrers an einer Universitätsklinik ist in der Regel in die Krankenversorgung und Organisationsstruktur eingegliedert. Wenn ein Hochschullehrer in der Krankenversorgung tätig ist, wird ihm durch die Wissenschaftsfreiheit nur ein angemessener Arbeitsbereich zugesichert, der nach Umfang und Inhalt eine hinreichende Grundlage an medizinischen Erkenntnissen dafür bietet, dass der Hochschullehrer sein Fach in Forschung und Lehre vertreten kann. Da das Berufungsurteil über keine Angaben verfügte, ob der Tätigkeitsbereich der Humanmedizinerin wegen der Änderungen so gestaltet war, dass sie weiterhin lehren und forschen konnte, wurde die Angelegenheit an das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dieses sollte die notwendigen Feststellungen treffen und erneut entscheiden.

Fundstelle: Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 03.02.2021 – 2 C 4.19