Kostenerstattung Schulfahrt durch fehlende Verpflichtungserklärung

Mehrere Eltern hatten die Kosten von Schulfahrten bzw. Exkursionen im Rahmen des Unterrichts nur unter dem Vorbehalt übernommen, dass der Schulträger letztlich dafür aufkommt. Nachdem der Schulträger einer öffentlichen Schule dies verweigert hatte, klagten die Eltern vor Gericht.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschied, dass Schulträger die Erstattung der Kosten dieser Fahrten nur dann verlangen können, wenn sich die Eltern vor der Fahrt vorbehaltlos zur Kostenübernahme bereit erklärt haben. Andernfalls müsse der Schüler oder die Schülerin während der Zeit den normalen Unterricht besuchen. Falls er oder sie doch mitgenommen würde, hätte der Schulträger die entsprechenden Kosten zu tragen. Wenn Eltern nur unter Vorbehalt zahlen und dies wird seitens des Schulträgers akzeptiert, so muss dieser auch für die Kosten aufkommen.

Fundstelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28.08.2018 – Az.: 2 A 900/16, 2 A 265/17