Leiharbeitnehmer haben nicht immer Recht auf Equal Pay

Dass ein Personaldienstleister vom Grundsatz des Equal Pay („gleicher Lohn für gleiche Arbeit“) abweichen kann, hat das Arbeitsgericht Gießen entschieden.

Ein ehemaliger Leiharbeitnehmer, der in einem Unternehmen eingesetzt worden war, das dem Branchenzuschlagstarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie unterliegt, klagte auf die Zahlung von Equal Pay und führte dazu die Tariföffnungsklausel in § 8 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) an. 

Das Arbeitsgericht Gießen wies die Klage mit der Begründung ab, § 8 AÜG berücksichtige in ausreichendem Maß den Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern, wie ihn die EU-Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG fordert. Diese Richtlinie erlaube es dem nationalen Gesetzgeber, eine Abweichung vom Grundsatz der gleichen Vergütung bei Einhaltung der Lohnuntergrenze sowie zeitlicher Begrenzung zuzulassen.

Fundstelle: Arbeitsgericht Gießen, Urteil vom 13.02.2018 – Az.: 7 Ca 246/17