Mitbestimmung eines Betriebsrates im Krankenhaus bei Maßnahmen zur Vermeidung von Gesundheitsschäden

Ohne Beteiligung des Betriebsrats hat eine Krankenhausbetreiberin während der Corona-Pandemie ein System entwickelt, um den Zutritt und Aufenthalt betriebsfremder Personen auf dem Gelände zu dokumentieren.

Auf Antrag des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht Siegburg eine Einigungsstelle eingesetzt. Das von der Krankenhausbetreiberin daraufhin angerufene Landesarbeitsgericht Köln hat den Beschluss bestätigt. Die Beschwerde der Arbeitgeberin wurde zurückgewiesen und dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zugebilligt. Dieses bezieht sich auf sämtliche Maßnahmen der Krankenhausbetreiberin zur Vermeidung von Gesundheitsschäden, die Rahmenvorschriften spezifizieren. Hierzu zählt auch § 5 Abs. 1 der Coronaschutzverordnung NRW, wonach das Krankenhaus sämtliche Vorkehrungen zu treffen habe, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren. Auf Grundlage dessen sind Besuche nur unter Einhaltung der Richtlinien des Robert-Koch-Instituts für Hygiene- und Infektionsschutz zulässig. Für deren Umsetzung besteht ein Spielraum, der die Mitbestimmung des Betriebsrats ermöglicht.

Fundstelle: Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom 22.01.2021 – 9 TaBV 58/20