Musikschullehrer als freier Mitarbeiter nicht sozialversicherungspflichtig?

Das Beschäftigungsverhältnis eines Musiklehrers, der auf Basis eines Honorarvertrags für eine kommunale Musikschule tätig war, sollte nach dem Willen der Deutschen Rentenversicherung Bund der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Als Grund wurde das Lehrplanwerk des Verbands deutscher Musikschulen (VdM) genannt, das die Mitarbeiter einer kommunalen Musikschule zu beachten hatten.

Die Stadt als Betreiberin der Musikschule klagte dagegen zunächst erfolglos. Letztlich entschied das Bundessozialgericht, dass das Lehrplanwerk des VdM allenfalls Rahmenvorgaben darstellen würde und die Vereinbarung eines freien Dienstverhältnisses der Beteiligten dadurch keine Sozialversicherungspflicht nach sich zieht.

Fundstelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 14.03.2018 – Az.: B 12 R 3/17 R