Muss der Klinik-Betriebsrat der Einstellung eines Chefarztes zustimmen?

Der Betriebsrat einer Klinik verweigerte seine Zustimmung bei der geplanten Einstellung eines Chefarztes der Chirurgie. Der Klinikbetreiber war dagegen der Auffassung, dass es keiner Zustimmung des Betriebrats bedürfe, da der Mediziner als Chefarzt automatisch leitender Angestellter sei. In dieser Funktion würde er wesentlich zum wirtschaftlichen Gesamtergebnis der Klink beitragen. 

Das Arbeitsgericht Hamburg widersprach der Meinung des Klinikbetreibers. Als leitender Angestellter müsse ein Chefarzt von seiner Stellung und nach dem Arbeitsvertrag der Leitungs- und Führungsebene der Klinik angehören und unternehmens- oder betriebsleitende Entscheidungen selbst treffen bzw. maßgeblich vorbereiten. Dies sei im konkret vorliegenden Fall nicht gegeben, wodurch die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich war.

Da jedoch die Benennung eines Chefarztes der Chirurgie in diesem Fall dringend notwendig war, ersetzte das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats.

Fundstelle: Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 21.04.2016 – Az.: 5 BV 24/15