Nachteilsausgleich bei Prüfungen während der Schwangerschaft (Bayern)

Aufgrund eines Präsenzverbots wegen ihrer Schwangerschaft konnte unsere Mandantin nicht am Unterricht teilnehmen; die Hochschule wollte ihr deshalb einen Nachteilsausgleich während der Prüfungen gewähren. Dieser erfolgte jedoch nicht auf die erforderliche Weise, sodass es zur Verletzung von Art. 3 Abs.1 GG (Chancengleichheit) gekommen wäre. Frau RAin Wiederhold erreichte, dass durch geeignete Maßnahmen der Nachteilsausgleich für unsere Mandantin so angepasst wurde, dass die Chancengleichheit gewahrt blieb.