Öffentlicher Dienst: Dienstliche Beurteilung durch Konkurrenten unzulässig

Erneut musste ein Gericht in einem Fall entscheiden, bei dem eine Mitarbeiterin im öffentlichen Dienst durch eine Vorgesetzte beurteilt wurde, die zugleich Konkurrentin in einem Bewerbungsverfahren war. Die Klägerin war als Sachbearbeiterin in einer Behörde angestellt und bewarb sich auf eine Teamleiterstelle. Deren kommissarische Leiterin erstellte als Vorgesetzte der Klägerin eine obligatorische dienstliche Beurteilung. Während die Mitbewerber auf die Teamleiterstelle in ihren Beurteilungen auf die Gesamtnote „B“ kamen, erreichte die Klägerin nur die Gesamtnote „C“. Vor Gericht ging sie gegen die Beurteilung vor und verlangte deren Entfernung aus der Personalakte, da die Beurteilung fehlerhaft sei. Schließlich sei ihre Vorgesetzte durch die bestehende Konkurrenzsituation befangen gewesen.

Das Arbeitsgericht Siegburg schloss sich dem an. Die Beurteilung durch einen unmittelbaren Mitbewerber stelle einen schweren Verfahrensfehler dar und sei somit aus der Personalakte zu entfernen. Eine unvoreingenommene und möglichst objektive Beurteilung durch den Dienstherrn sei unerlässlich, zumal eine Beurteilung Grundlage für eine Entscheidung bei der Stellenvergabe sei.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

 

Fundstelle: Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 18.09.2019 – Az.: 3 Ca 985/19