Rückforderung von Fördermitteln

Ein Fachverband war Mitglied eines Sportvereins. Für diesen Sportverein beantragte und erhielt der Fachverband beim Landessportbund Fördermittel. Diese Fördermittel bezogen sich auf Gehaltskosten von Trainerinnen, die im Sportverein tätig waren, und wurden vonseiten des Fachverbandes an den Sportverein weitergeleitet.

Nachdem die Arbeitsverträge der Trainerinnen ausgelaufen waren, konnten die weiter bezogenen Fördergelder vonseiten des Sportvereins nicht mehr entsprechend des Förderzwecks verwendet werden. Der Sportverein forderte daher den Fachverband auf, eine Umwidmung der Fördermittel zu beantragen. Dem kam der Fachverband allerdings nicht rechtzeitig nach.

Der Landessportbund forderte daher die Fördermittel vom Fachverband zurück. Dieser wiederum verlangte vonseiten des Sportvereins eine Rückzahlung der weitergeleiteten Fördergelder.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied jedoch, dass der Fachverband keinen Anspruch auf Rückzahlung der Fördergelder durch den Sportverein hat. Zum einen argumentierte es damit, dass kein Herausgabeanspruch gegen den Sportverein bestand, weil keine Schenkung vorgelegen hat, sondern lediglich eine Zuwendung wegen der Mitgliedschaft. Zum anderen verneinte es einen Bereicherungsanspruch, weil der Sportverein einen Schadenersatzanspruch entgegenhalten konnte. Der Schadenersatzanspruch wurde damit begründet, dass der Fachverband als Mitglied des Sportvereins gegen seine Treue- und Förderpflicht verstoßen hat, weil er nicht rechtzeitig genug die erbetene Umwidmung der Fördergelder beantragt hatte.

Fundstelle: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.09.2016 – Az.: I-12 U 163/15