Stellvertretung bei Beschlussfassung

Vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht stritten die Beteiligten insbesondere über die Wirksamkeit von Satzungsänderungen einer Stiftung.

Zuständig für Satzungsänderungen war laut Satzung der Stiftungsvorstand.

Die „amtierenden“ Personen, welche eine Satzungsänderung beschlossen hatten, konnten nicht in wirksamer Weise als Stiftungsvorstand agieren, weil die Satzungsänderung über deren Bestellung als Stiftungsvorstand nicht wirksam zustande gekommen war.

Bei der Beschlussfassung über die Satzungsänderung bezüglich der Bestellung als Stiftungsvorstand wurde ein Vorstandsmitglied durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten. Die Satzung sah allerdings keine Stellvertretung bei der Beschlussfassung des Vorstands vor.

Fraglich war daher die Anwendbarkeit der vereinsrechtlichen Vorschrift des § 28 Abs. 2 BGB, wonach die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte nicht einem anderen überlassen werden darf (es sei denn, dass die Satzung eine Stellvertretung zulässt).

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht stellte fest, dass § 28 Abs. 2 BGB wegen der Verweisungsvorschrift des § 86 BGB sehr wohl anzuwenden ist. Demnach erfolgte die Beschlussfassung über die Satzungsänderung rechtsfehlerhaft. Dieser Fehler führte letztlich zur Unwirksamkeit des Beschlusses.

Fundstelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 21.01.2016 – Az.: 6 A 12/15