Überlange Verfahrensdauer als mögliches Verfahrenshindernis?

Vor dem Hintergrund einer überlangen Verfahrensdauer hatte das Bundesverwaltungsgericht über die Einstellung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen einen Soldaten zu entscheiden.

Hintergrund des gegen den Soldaten 2006 erhobenen Disziplinarverfahrens waren Betrugsvorwürfe und der Vorwurf einer Urkundenfälschung, weshalb der Soldat zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde. Im Frühjahr 2017 stellte das Truppendienstgericht das Verfahren aufgrund der überlangen Verfahrensdauer ein.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte daraufhin Rechtsgrundsätze zur Verfahrenseinstellung nach der Wehrdisziplinarordnung fest. So kann bei extremer Überlänge eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens ein Verfahrenshindernis gegeben sein. Ein Verfahrenshindernis liegt immer dann vor, wenn Umstände gegeben sind, die der Fortführung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens von Rechts wegen entgegenstehen. Dazu zählen z.B. fehlende allgemeine Verfahrensvoraussetzungen oder schwere Mängel des Verfahrens. Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn ein gerichtliches Disziplinarverfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung betrieben wird und dadurch unter Verletzung des Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention überlang ist. Der Verfahrensfehler wiegt umso schwerer, je länger die sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung andauert. Sind Ausmaß und Folgen der Überlänge des Verfahrens hingegen nicht derart gravierend, kann eine Disziplinarmaßnahme auch dann erwogen werden, wenn wegen des Dienstvergehens eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme im Raum steht. Die Überlänge eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens verdichtet sich allerdings nur dann zu einem Verfahrenshindernis, wenn unter Berücksichtigung des bisherigen und des noch zu erwartenden Verfahrensverlaufs, des noch im Raum stehenden Vorwurfs und gegebenenfalls besonderer persönlicher Umstände des Beschuldigten dessen weitere Belastung mit dem Verfahren selbst unter der Voraussetzung, dass sich die Tatvorwürfe später bestätigen, nicht mehr verhältnismäßig wäre. Verlangt werden hierfür ein außergewöhnlich großes Ausmaß an Verfahrensverzögerung und damit verbundene besonders schwere Belastungen des Betroffenen. Ob die Dauer eines konkreten Verfahrens noch angemessen ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Falls und folgender Kriterien zu beurteilen: die Schwierigkeit des Falls, das Verhalten des Betroffenen und das der zuständigen Behörden und Gerichte sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Betroffenen. Verfahrenslaufzeiten, die sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind, führen zu einer unangemessenen Verfahrensdauer. Zu einer (unangemessen) langen Verfahrensdauer hinzutreten kann außerdem noch eine extrem schwere Belastung. Bei einem sich im aktiven Dienst befindlichen Soldaten können diesem dienstliche Nachteile durch die Dauer des Disziplinarverfahrens entstehen. Er kann dadurch in seinem dienstlichen Fortkommen behindert und von einem faktischen Beförderungsverbot betroffen sein; außerdem kann vorkommen, dass er sich auch im täglichen Dienstbetrieb mit etwaigen, sich aus Bedenken an seiner Zuverlässigkeit ergebenden Schwierigkeiten auseinandersetzen muss. Anders ist die Situation wiederum, wenn sich der Soldat bereits im Ruhestand befindet und keine derartigen dienstlichen Nachteile mehr eintreten.

Fundstelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.09.2017 – Az.: 2 WDB 4/17