Urlaubsabgeltung während der Freistellungsphase bei Altersteilzeit?

Ein Arbeitnehmer war nach Jahren der Vollzeitbeschäftigung bei seinem Arbeitgeber in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis gewechselt. Gestaltet war dieses als Blockmodell, bei dem der Arbeitnehmer zunächst weiter in Vollzeit arbeitete, für die restlichen Monate jedoch eine Freistellung erhielt. Laut Arbeitsvertrag stand dem Arbeitnehmer an 30 Tagen im Jahr Erholungsurlaub zu.

Für das Jahr 2016, in dem ab dem 01.04. die Freistellungsphase begann, erhielt er 8 Tage Urlaub. Der Arbeitnehmer verlangte jedoch für das restliche Jahr 2016 und das komplette Jahr 2017 bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses die Abgeltung seines Urlaubs von insgesamt 52 Tagen. Da seine Forderung erfolglos blieb, klagte er vor Gericht.

Nachdem die Klage in den verschiedenen Instanzen abgewiesen worden war, begehrte der Kläger die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht.

Das BAG stellte klar, dass sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auf 24 Werktage beläuft (§ 3 Abs. 1 BUrlG) bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche; bei mehr oder weniger als sechs Arbeitstagen in der Woche sei die Anzahl entsprechend zu berechnen, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage). Während der Freistellungsphase innerhalb des Altersteilzeit-Blockmodells gelte jedoch keine Arbeitspflicht („0“ Arbeitstage), weshalb auch kein gesetzlicher Anspruch auf Urlaub bestehe. Während dieser Phase seien Arbeitnehmer somit nicht gleichzustellen mit Arbeitnehmern, die in dieser Zeit tatsächlich gearbeitet haben. Weiterhin müsse für das Jahr, in dem der Wechsel zwischen beiden Phasen vollzogen wird, der Erholungsurlaub entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden (hier 8 Tage für ein Vierteljahr laut § 3 Abs. 1 BurlG). Grundsätzlich verliere vertraglich festgelegter Mehrurlaub bei diesem Altersteilzeitmodell somit seine Gültigkeit, jedoch komme es letztlich auf die konkrete Vereinbarung an. In vorliegendem Fall war die Klage jedoch abzuweisen.

 

Fundstelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.09.2019 – Az.: 9 AZR 481/18