Vorläufige Dienstenthebung wegen Dschungelcamp-Reise?

Eine Studienrätin an einem Gymnasium in Niedersachsen begleitete im Januar 2016 ihre prominente Tochter nach Australien zu der Reality-Show „Ich bin ein Star – Holt mich hier raus!“ des TV-Senders RTL. Ihr zuvor eingereichter Antrag auf Sonderurlaub für den maßgeblichen Zeitraum wurde vom Land Niedersachsen abgelehnt. Nach den Weihnachtsferien reichte die Studienrätin daher eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein.

Nachdem dem Land Niedersachsen eine im Fernsehen ausgestrahlte Videobotschaft der Studienrätin gemeinsam mit ihrer Tochter aus Australien bekannt geworden war, leitete diese ein Disziplinarverfahren gegen die Studienrätin ein. Die Studienrätin wurde vorläufig ihres Dienstes enthoben; außerdem wurde die Einbehaltung der Hälfte der Dienstbezüge angeordnet. Begründet wurde dies mit wahrheitswidrigen Angaben über den Gesundheitszustand, das vorsätzliche Fernbleiben vom Dienst, die öffentlichkeitswirksame Reise nach Australien und das damit erschütterte Vertrauen in ihre Zuverlässigkeit und Integrität.

Zwischenzeitlich wurde die Studienrätin wegen des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt, über die bislang noch nicht entschieden wurde.

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat dem Antrag der Studienrätin stattgegeben, wonach die Anordnung der Dienstenthebung und die Einbehaltung eines Teiles ihrer Dienstbezüge (vorläufig) auszusetzen sind. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Lüneburg wäre die Anordnung zu Recht erlassen worden, wenn in dem Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Entfernung der Studienrätin aus dem Dienst als disziplinarische Höchstmaßnahme zu erwarten gewesen wäre. Dies war hier jedoch nicht der Fall, da die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme nur möglich oder ebenso wahrscheinlich war wie die einer milderen Disziplinarmaßnahme, nämlich der Zurückstufung der Beamtin.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg wurde vonseiten der Landesschulbehörde Beschwerde erhoben. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg gab der Beschwerde statt, weil aus dessen Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Entlassung der Studienrätin aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen werden würde. Das Gericht argumentierte mit der Schwere und dem Umfang des Dienstvergehens, der geplanten und berechnenden Vorgehensweise, der fehlenden Einsicht und einem während des Beschwerdeverfahrens von der Studienrätin gegebenen Interviews.

Fundstelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 09.02.2018 – Az.: 3 ZD 10/17