Zugang zur Wunschschule

In einem Verfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht stritten die Beteiligten über den Zugang zu einer Wunschschule (Gymnasium).

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht bestätigte, dass das durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 101 Abs. 2 S. 1 SächsVerf begründete Recht der Eltern auf freie Wahl des Bildungswegs auch das Recht auf Zugang zu einer bestimmten Schule umfasst, allerdings nur im Rahmen der bestehenden Kapazitäten.

Gemäß § 3 Abs. 3 SOGYA entscheidet der Schulleiter eines Gymnasiums im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze über die Aufnahme der Schüler. Übersteigt die Anzahl der Aufnahmeanträge die Kapazität der Schule, muss – sofern keine normativen Abwägungskriterien vorgegeben sind – „in einem Auswahlverfahren unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nach sachgerechten Kriterien darüber entschieden werden, welche der Bewerber die freien Plätze erhalten sollen“.

Als sachgerechte Kriterien anerkannt sind

  • das Zufallsprinzip,
  • die zeitliche Dauer oder die Länge des Schulwegs,
  • ein oder mehrere Geschwister an der Wunschschule und
  • eng umgrenzte Härtefälle.

Im vorliegenden Fall erfolgte das Aufnahmeverfahren fehlerhaft, weil ein Auswahlkriterium („Erstwunsch 2. Fremdsprache: Russisch“) nicht sachgerecht war.

Wenn eine Schule durch ein fehlerhaftes Aufnahmeverfahren den Zugangsanspruch anderer Bewerber verkürzt, muss sie zu Unrecht abgelehnte Bewerber „bis an die Grenze der Funktionsfähigkeit“ zusätzlich aufnehmen. Die Grenze der Funktionsfähigkeit ist nach Auffassung des Gerichts allerdings nicht erst dann erreicht, wenn die Schule ihrem Erziehungs- und Bildungsauftrag überhaupt nicht mehr gerecht werden kann. Vielmehr genügt, dass die Erfüllung dieses Auftrags durch die weitere Aufnahme von Schülern erheblich eingeschränkt ist, beispielsweise aus organisatorischen, sicherheitstechnischen und pädagogischen Gründen.

Fundstelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.09.2016 – Az.: 2 B 192/16