Zuwendungsbescheide unter Vorbehalt

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht vertrat in einer Streitigkeit wegen der Rückforderung von Fördergeldern, dass es gerade Sinn und Zweck eines Zuwendungsbescheides ist, einen Rechtsgrund für die Auszahlung von Fördermitteln zu schaffen; eine Rückforderung ohne entsprechenden Wegfall des Rechtsgrundes ist – so das Gericht – rechtswidrig.

Zuwendungsbescheide, die unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung stehen, sind – solange eine solche Entscheidung nicht vorliegt – Rechtsgrund für das Behalten von Fördermitteln. Eine nur vorläufige Bewilligung stellt nach Ansicht des Gerichts solange einen Rechtsgrund für das Behalten dar, als diese nicht durch eine endgültige Entscheidung ersetzt worden ist. Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass nicht vorläufig erfolgte Bewilligungen in Zuwendungsbescheiden eine Rückforderung von Fördermitteln nicht ausschließen.

Fundstelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.03.2014, Az. 1 A 535/13