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WIEDERHOLD Fachanwaltskanzlei
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Fachanwaltskanzlei für Verwaltungsrecht Schulrecht

Herzlich willkommen im Bereich Schulrecht unserer Fachanwaltskanzlei WIEDERHOLD.

Frau Rechtsanwältin Veronika Wiederhold bearbeitet als Fachanwältin für Verwaltungsrecht erfolgreich eine Vielzahl an Mandaten, die ein Schulverhältnis zum Gegenstand haben. Bei Auseinandersetzungen mit öffentlichen Schulen und Schulbehörden sowie mit privaten Schulen stehen wir Ihnen als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung. Das Schulrecht verlangt häufig danach, dass Schulleitung oder Lehrkräfte für rechtliche Fragen sensibilisiert werden, ohne dass dabei die notwendige Vertrauensbasis zerstört wird. Nur wenige Fälle bedürfen einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

Wir vertreten Sie im Schulrecht außergerichtlich gegenüber öffentlichen Schulen, Schulbehörden und Privatschulen sowie gerichtlich vor allen Verwaltungsgerichten, Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesverfassungsgericht. Zivilrechtliche Schulangelegenheiten, insbesondere mit Privatschulen, vertreten wir vor den Zivilgerichten.

Veronika Wiederhold

Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Dozentin an Sächsischer Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie

0351 / 82 12 25 30
03631 / 89 29 22

  • Spezialistin für Schulrecht
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Informationen zum Schulrecht

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Aufsicht in der Schule

Die Aufsichtspflicht der Schule besteht, solange sich die Schüler im schulischen Bereich im Rahmen einer schulischen Veranstaltung aufhalten (z.B. Unterricht, Pausen, Freistunden, Unterrichtswege, Schulwanderungen).

Der aufsichtführende Lehrer hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Schüler selbst vor Schaden zu bewahren als auch Dritte vor Schädigungen durch das Handeln von Schülern zu schützen.

Was im konkreten Fall vom Lehrer zu veranlassen ist, richtet sich nach den konkreten Umständen, insbesondere nach dem Alter der Schüler und den räumlichen Gegebenheiten.

Wird die Aufsichtspflicht im Einzelfall verletzt, kann dies zu haftungsrechtlichen Folgen oder sogar zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen. Dabei ist zu beachten, dass Schüler dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen.

Inklusion in der Schule

Nach Artikel 24 Absatz 1 Satz 2 der UN-Konvention vom 13.12.2006 besteht die Verpflichtung zu einem inklusiven Bildungssystem mit zieldifferenziertem Unterricht. Mit einem inklusiven Bildungssystem ist ein Bildungssystem gemeint, das für jedermann einen uneingeschränkten Zugang und die unbedingte Zugehörigkeit zu allgemeinen Schulen unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse jedes einzelnen Schülers vorsieht.

Mobbing in der Schule

Die Schule verfolgt einen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Sie hat daher auch dafür Sorge zu tragen, dass die Schüler sich in der Schule entfalten und das angestrebte Bildungsziel erreichen können. Eine Schule hat den Schülern dafür Hilfestellungen und Hinweise zu geben. Im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht hat sie zudem dafür zu sorgen, dass die Regeln der Fairness beachtet werden und Schüler nicht „gemobbt“ werden.

Im Fall von Mobbing an der Schule sollten die Vorfälle so genau wie möglich dokumentiert werden. Auf der Grundlage dieser Dokumentation sollten schnellstmöglich Gespräche mit den Lehrern, Eltern und ggf. sogar der Schulleitung stattfinden, damit Lösungen gefunden werden, wie das „Mobbing“ unterbunden werden kann.

Schulausschluss

Ein Schulausschluss stellt das schwerste und letzte Ordnungsmittel der Schule gegenüber einem Schüler dar.

Voraussetzung für einen Schulausschluss ist insbesondere ein schweres oder wiederholtes Fehlverhalten eines Schülers. Ein solches Fehlverhalten ist in der Regel bei strafbaren Handlungen anzunehmen (z.B. Gewalttaten, Drogenhandel).

Ein Schulausschluss ist immer dann rechtswidrig, wenn er unverhältnismäßig ist. In dem Zusammenhang stellt sich für gewöhnlich die Frage, ob mildere Maßnahmen ausgereicht hätten, um den Schüler zu einem ordnungsgemäßen Verhalten zu bewegen. Oft sind mildere Maßnahmen ersichtlich, die zuvor hätten ergriffen werden müssen.

Die Rechtswidrigkeit eines Schulausschlusses kann sich auch in formeller Hinsicht ergeben, insbesondere wenn notwendige Anhörungen der Betroffenen unterblieben sind.

Zugang zur Wunschschule

Gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG besteht eine freie Wahl des Bildungsweges und ein Recht auf Zugang zu einer bestimmten Schule im Rahmen der bestehenden Kapazitäten.

Grundsätzlich entscheidet der Schulleiter der Wunschschule im Rahmen der verfügbaren Plätze über die Aufnahme der Schüler. Sofern die Anzahl der Aufnahmeanträge die Kapazität der Schule übersteigt, muss – sofern keine normativen Abwägungskriterien vorgegeben sind – in einem Auswahlverfahren unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nach sachgerechten Kriterien darüber entschieden werden, welche Antragsteller an der Schule aufgenommen werden.

Sachgerechte Kriterien sind insbesondere

  • das Zufallsprinzip,
  • die zeitliche Dauer oder die Länge des Schulwegs,
  • ein oder mehrere Geschwister an der Wunschschule und
  • eng umgrenzte Härtefälle.

Wenn eine Schule durch Fehler im Aufnahmeverfahren den Zugangsanspruch anderer Bewerber verkürzt, muss sie zu Unrecht abgelehnte Bewerber „bis an die Grenze der Funktionsfähigkeit“ zusätzlich aufnehmen. Wann die Grenze der Funktionsfähigkeit einer Schule erreicht ist, ist streitig. Unter anderem wird die Auffassung vertreten, dass die Grenze der Funktionsfähigkeit einer Schule bereits dann erreicht wird, wenn die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule durch die Aufnahme von weiteren Schülern erheblich eingeschränkt ist (z.B. aus organisatorischen, sicherheitstechnischen oder pädagogischen Gründen).

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