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Rechtsanwaltskanzlei für Verwaltungsrecht Wirtschaftsverwaltungsrecht

Herzlich willkommen im Bereich Wirtschaftsverwaltungsrecht unserer Kanzlei.

Frau Rechtsanwältin Veronika Wiederhold bearbeitet als Fachanwältin für Verwaltungsrecht erfolgreich Mandate im Wirtschaftsverwaltungsrecht mit Schwerpunkt Fördermittelrecht (auch Subventionsrecht genannt). Die Förderung der Wirtschaft besitzt den Rang einer besonders wichtigen Unions- und Staatsaufgabe. Daneben fällt die Wirtschaftsförderung in den Bereich der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben.

Wir vertreten Sie im Wirtschaftsverwaltungsrecht außergerichtlich gegenüber den wirtschaftsverwaltenden Stellen und Banken sowie gerichtlich vor allen Verwaltungsgerichten, Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesverfassungsgericht.

Veronika Wiederhold

Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Fachanwältin für Arbeitsrecht

zert. Stiftungsberaterin (DSA)

Dozentin an Sächsischer Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie

0351 / 82 12 25 30
03631 / 89 29 22

  • Spezialistin für Fördermittelrecht
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Fachanwaltskanzlei für Verwaltungsrecht - Informationen zum Wirtschaftsverwaltungsrecht

Fachanwältin für VerwaltungsrechtInformationen zum Wirtschaftsverwaltungsrecht

Anspruch auf Fördermaßnahmen / Gleichbehandlung

Ob ein Anspruch auf eine Fördermaßnahme besteht, ergibt sich aus den Rechtsvorschriften, die für den konkreten Einzelfall anzuwenden sind.

Eine Reihe von Gesetzen mit Subventionscharakter geben dem Fördermittelbewerber einen gerichtlich durchsetzbaren Rechtsanspruch auf eine bestimmte Förderung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hingegen steht die Bewilligung im Ermessen des Fördermittelgebers, wenn der Gesetzgeber die Förderung nur als „Kann-Leistung“ vorsieht oder wenn die Förderung auf einem Haushaltsansatz beruht. In einem solchen Fall besteht lediglich ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung bei der Fördermittelvergabe; das heißt, dass der Fördermittelbewerber nur einen Anspruch darauf hat, dass der Verwaltung bei der Fördermittelentscheidung kein Ermessensfehler (z.B. Willkür, Unverhältnismäßigkeit, sachfremde Erwägungen) unterlaufen ist.

Darüber hinaus kann sich ein Recht auf Fördermittel auch dadurch ergeben, dass der Fördermittelgeber bei der Gewährung der Fördermittel nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz berücksichtigt hat.

Konkurrenten können unter Umständen gegen eine Gewährung von Fördermitteln an einen Dritten vorgehen, insbesondere wenn sie von einer Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen sind.

Arten von Fördermaßnahmen

Fördermaßnahmen gibt es in verschiedenen Arten. Zu unterscheiden ist insbesondere zwischen der leistenden Förderung und der verhaltenseinwirkenden Förderung. Zur leistenden Förderung gehört neben der Leistungsgewährung (z.B. Gewährung von Zuschüssen, zinsgünstigen Darlehen und Bürgschaften) die Belastungsverschonung (z.B. Steuer-, Gebühren- und Beitragsvergünstigungen). Mit der verhaltenseinwirkenden Förderung ist die Setzung günstiger Rahmenbedingungen gemeint (z.B. zügige und einfache Verfahren, öffentliche Auftragsberatung, Konzentration der Förderungszuständigen).

Rückforderung von Fördermitteln

Fördermittel können vom Fördermittelgeber zurückgefordert werden, wenn der Bewilligungsbescheid in rechtmäßiger Weise aufgehoben wurde und damit ein Erstattungsanspruch entsteht.

Die Bewilligung der Fördermittel wird in der Regel dann widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Förderung nach Bewilligung entfallen sind. Die Voraussetzungen für die Förderung entfallen meist dann, wenn Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet wurden, also eine sog. Zweckverfehlung gegeben ist. Ein besonderes Augenmerk bei der Gewährung von Fördermitteln sollte daher auf die präzise Beschreibung des Subventionszwecks gelegt werden.

Eine Aufhebung des Bewilligungsbescheids kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig sein, so dass Fördermittel auch rückwirkend zu erstatten sind.

Darüber entspricht es dem Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit, dass der zu erstattende Betrag verzinst wird (in der Regel mit jährlich 5%-Punkten über dem Basiszinssatz).

In Zusammenhang mit der Rückforderung von Fördermitteln ist regelmäßig zu prüfen, ob die Bescheide, die der Rückforderung zugrunde liegen, überhaupt rechtmäßig sind. Weiterhin stellt sich häufig die Frage, ob eine Rückforderung nicht bereits verjährt oder verwirkt ist.

Startverbotsklausel / Durchführungsverbot

Typische Voraussetzung bei der Gewährung von Fördermitteln ist, dass das zu fördernde Projekt vor der Bewilligung der Fördergelder noch nicht begonnen wurde (sog. Startverbotsklausel / Durchführungsverbot).

Diese Vorgabe berücksichtigt mitunter nicht ausreichend die Wirtschaftsrealität, so dass unter Umständen eine flexiblere Handhabung vorgenommen wird. In Betracht kommen behördliche Freistellungserklärungen oder die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung. Um die Interessen der Fördermittelbewerber zu berücksichtigen, ist das Verwaltungsverfahren nach § 10 VwVfG zügig durchzuführen.

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