Annahme einer Hausarbeit nach Datumsfehler (Rheinland-Pfalz)
>Fachanwaltskanzlei für Verwaltungsrecht Prüfungsrecht
Herzlich willkommen im Bereich Prüfungsrecht unserer Fachanwaltskanzlei WIEDERHOLD.
Frau Rechtsanwältin Veronika Wiederhold bearbeitet als Fachanwältin für Verwaltungsrecht erfolgreich zahlreiche Mandate, die eine Prüfung zum Gegenstand haben, insbesondere Hochschulprüfungen, Staatsprüfungen, Berufsausbildungsprüfungen, beamtenrechtliche Laufbahnprüfungen, Meisterprüfungen und Schulprüfungen. Wir setzen uns engagiert dafür ein, dass unsere Mandanten nicht mehrere Jahre umsonst gelernt bzw. studiert haben. Neben der rechtlichen Durchdringung der Prüfung setzen wir uns auch mit deren fachlichen Inhalten auseinander; bei Bedarf greifen wir hierzu auf externe Gutachter zurück.
Wir legen großen Wert auf eine fundierte, exakte Arbeitsweise, die wir durch jahrelange praktische Erfahrung sowie Expertise aus eigener Dozententätigkeit stützen.
Wir vertreten Sie im Prüfungsrecht außergerichtlich gegenüber allen Hochschulen, Schulen, Akademien und Behörden sowie gerichtlich vor allen Verwaltungsgerichten, Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesverfassungsgericht. Zivilrechtliche Prüfungsangelegenheiten (auch Amtshaftungssachen) vertreten wir gerichtlich vor den Zivilgerichten und Prüfungsangelegenheiten von Steuerberatern vor den Finanzgerichten.
Im Übrigen streben wir im Interesse unserer Mandanten zunächst immer eine außergerichtliche Klärung an, sofern nicht dringende Gründe eine sofortige gerichtliche Geltendmachung erfordern.
Veronika Wiederhold
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Dozentin an Sächsischer Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie
- Spezialistin für Prüfungsrecht und Prüfungsanfechtung
- schnelle Terminvergabe
- kostentransparent – effizient – fair
Unsere Erfolge im Prüfungsrecht (Auswahl)
Wiederholung einer Seminararbeit im Masterstudium
>Fachanwaltskanzlei für Verwaltungsrecht Das sollten Sie wissen…
1. Fehler im Prüfungsverfahren sind vom Prüfling in der Regel unverzüglich zu rügen!
Unterlässt ein Prüfling eine ihm zumutbare unverzügliche Rüge eines Verfahrensfehlers (z.B. Befangenheit des Prüfers, Lärm, Hitze), kann er sich nach der Prüfling häufig nicht mehr auf diesen Verfahrensfehler berufen (sog. Rügeobliegenheit). Wichtig ist natürlich, dass der Prüfling den Verfahrensfehler gekannt und seine Bedeutung für die Leistungskontrolle erfasst hat. Außerdem müssen ihm Zeit und Raum für eine Abwägung verbleiben. Offensichtliche Mängel im Prüfungsverfahren sind von Amts wegen zu beachten. Weiterhin sehen einige Prüfungsordnungen auch Ausschlussfristen vor, also Fristen, binnen derer bestimmte Sachverhalte vorgetragen werden müssen.
2. Bei Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich ein Rücktritt von der Prüfung erklärt werden!
Keinesfalls darf in Kenntnis des Rücktrittsgrundes die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses abgewartet werden. Form- und Fristvorgaben aus der Prüfungsordnung oder der ständigen Verwaltungspraxis sind zu beachten. Nur ausnahmsweise kann eine Prüfungsunfähigkeit nachträglich berücksichtigt werden.
3. Wenn das Prüfungsergebnis nicht den Erwartungen entspricht, sollte Akteneinsicht beantragt und eine ausführliche Begründung der Prüfungsentscheidung erbeten werden. Bei mündlichen und praktischen Prüfungen sollte umgehend ein Gedächtnisprotokoll vorgelegt werden!
Reagiert eine Prüfungsbehörde daraufhin nicht bzw. nicht zügig, kann dies in einem späteren Verfahren unter Umständen zu einer Beweislastumkehr führen.
Fachanwaltskanzlei für Verwaltungsrecht Informationen zum Prüfungsrecht
Befangenheit des Prüfers
Ein befangener Prüfer ist nicht mehr offen für eine leistungsorientierte Bewertung, da er bereits auf eine bestimmte Bewertung festgelegt ist. Ob eine Befangenheit im jeweiligen Einzelfall anzunehmen ist, wird objektiv aus dem Blickwinkel eines Prüflings bewertet.
Befangenheit zeigt sich häufig in dem Verhalten des Prüfers, insbesondere in seinen Äußerungen gegenüber dem Prüfling oder anderen Personen. Befangen ist ein Prüfer beispielsweise, wenn er erklärt, dass der Prüfling hier nicht hin gehöre oder dass die Prüfung eigentlich sofort beendet werden könne. Eine Befangenheit wird auch durch entsprechende Bewertungsvermerke oder Randbemerkungen in schriftlichen Arbeiten ersichtlich.
Allerdings darf ein Prüfer grundsätzlich auch drastische Ausdrucksweisen verwenden, solange inhaltliche Bezüge einer solchen Kritik erkennbar sind.
Ein Prüfer ist nicht bereits deshalb befangen, weil zuvor eine erfolgreiche Prüfungsanfechtung stattgefunden hat. Es müssen schon besondere Umstände im Einzelfall vorliegen, um einen Prüfer in der Wiederholungsprüfung wegen Befangenheit auszuschließen.
Bei Befangenheit im Prüfungsablauf ist die Rügeobliegenheit zu beachten.
Begründung / Erwartungshorizont
Die maßgeblichen Gründe, die einen Prüfer zu seiner Bewertung veranlasst haben, sind von ihm in den wesentlichen Punkten offenzulegen.
Ein Prüfer hat daher mitzuteilen, ob der Prüfling aus seiner Sicht bestimmte Fachfragen richtig, falsch oder zumindest vertretbar beantwortet hat.
Weiterhin hat sich der Prüfer zu prüfungsspezifischen Wertungen zu äußern (z.B. Schwierigkeitsgrad der Aufgabe, die schnelle und genaue Problemerfassung, die Überzeugungskraft der Argumente, die Gewichtung und Schwere einzelner Fehler sowie positiver Ausführungen, die Bedeutung einzelner Teile der Prüfungsarbeit für das Gesamtergebnis, den Gesamteindruck und die durchschnittlichen Anforderungen).
Eine erste Begründung der Bewertung einer mündlichen oder praktischen Prüfungsleistung erhält der Prüfling immer dann, wenn er diese ernsthaft verlangt. Für eine darüber hinaus gehende Begründung der Bewertung hat der Prüfling zunächst konkrete Kritikpunkte vorzutragen.
In jedem Fall gilt: Je umfangreicher und konkreter die Kritikpunkte an der Prüfungsbewertung vorgetragen werden, umso ausführlicher muss der Prüfer seine Bewertung begründen.
Fehlerfolgen
Im Wesentlichen wird im Prüfungsrecht zwischen Verfahrensfehlern und Bewertungsfehlern unterschieden, also zwischen Fehlern im Prüfungsverfahren und Fehlern bei der Prüfungsbewertung. Hinzu kommen noch weitere Fehlertypen, insbesondere bezüglich der Rechtsvorschriften.
Verfahrensfehler führen grundsätzlich zu einer Wiederholung der Prüfung. Ist jedoch eine sachgerechte Bewertung trotz Verfahrensfehlers objektiv möglich, führt dies nicht zu einer Wiederholung der Prüfung, sondern wirkt sich in der Regel auf die Bewertung der Prüfung aus (z.B. Neubewertung durch neue Prüfer).
Bewertungsfehler führen grundsätzlich zu einer erneuten Beratung und Bewertung durch die bisherigen Prüfer. Ist nach gewisser Zeit die Erinnerung der Prüfer an eine Prüfungsleistung derartig verblasst, dass eine hinreichende neue Bewertungsgrundlage nicht mehr vorliegt, kommt eine Wiederholung der Prüfung in Betracht (z.B. bei mündlichen Prüfungen).
Häufig stellt sich die Frage nach einem sog. Verschlechterungsverbot, also einem Verbot einer schlechteren Bewertung als vor der Prüfungsanfechtung. Hier gilt Folgendes:
Bei einer Prüfungswiederholung erfolgt eine vollständig neue Bewertung einer neuen Prüfung, wodurch das Ergebnis der Wiederholungsprüfung schlechter ausfallen kann als das Ergebnis der angefochtenen Prüfung.
Im Fall einer Neubewertung ist das Risiko einer Verschlechterung deutlich reduziert, weil die Bewertungsmaßstäbe der Prüfer nicht geändert werden dürfen und sich der Prüfer nur mit den Beanstandungen vonseiten des Prüflings auseinandersetzen darf. Problematisch und äußerst streitig ist die Situation, wenn eine Neubewertung durch andere Prüfer erfolgt.
Nachteilsausgleich bei Prüfungen
Ob bzw. auf welche Weise einem Prüfling im Fall eines Dauerleidens ein Nachteilsausgleich gewährt werden muss, ist in der Rechtsprechung zum Teil streitig. Im Wesentlichen gelten folgende Grundsätze:
Bei einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit trotz ärztlicher Hilfe bzw. des Einsatzes medizinisch-technischer Hilfsmittel (z.B. psychische Krankheiten, Allergien, Rheuma, Herz-Kreislauf-Störungen) wird grundsätzlich kein Nachteilsausgleich gewährt, wenn das Leiden als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft das reguläre Leistungsbild des Prüflings bestimmt und sich auf die Leistungsfähigkeit bezieht, die durch die Prüfung gerade festgestellt werden soll. In diesem Bereich ist die Rechtsprechung allerdings in der Entwicklung.
Im Fall einer Einschränkung bei dem Nachweis der Befähigung (z.B. Sehstörung, Behinderung beim Schreiben) wird grundsätzlich ein Nachteilsausgleich gewährt (z.B. Schreibzeitverlängerung), wenn Einschränkungen in Prüfungen und im angestrebten Beruf durch Hilfsmittel ausgeglichen werden können.
Ein Beispiel zum besseren Verständnis:
Eine Studierende leidet an Lese-Rechtschreib-Schwäche. Studiert diese im Studiengang Germanistik, erhält sie grundsätzlich keinen Nachteilsausgleich, weil es auf ihre Leistungsfähigkeit im Lesen und Schreiben in dem angestrebten Beruf ankommt. Studiert diese im Studiengang Physik, erhält sie in der Regel einen Nachteilsausgleich, weil sie lediglich bei der Darstellung ihres vorhandenen Wissens beeinträchtigt ist.
Prüfungsanfechtung
Die Rechtsschutzmöglichkeiten sind durchaus vielfältig, wodurch für den jeweiligen Einzelfall festgestellt werden sollte, welche Rechtsschutzmöglichkeiten sinnvoll sind. In jedem Fall sollte der Prüfling in Zusammenhang mit der Prüfungsanfechtung Akteneinsicht beantragen und um eine ordnungsgemäße Begründung der Prüfungsentscheidung bitten. > Interview zum Thema
1. Außergerichtliche Prüfungsanfechtung
Außergerichtlich ist in den meisten Bundesländern durch form- und fristgerechte Erhebung eines Widerspruchs ein Widerspruchsverfahren einzuleiten. Der Widerspruch ist schriftlich (E-Mail genügt nicht) binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (z.B. Bescheid) zu erheben. Sollte der Bescheid keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung aufweisen, beträgt die Widerspruchsfrist sogar ein Jahr ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts.
Der Widerspruch kann zunächst lediglich fristwahrend erhoben werden; die Widerspruchsbegründung kann mit einem späteren Schreiben nachgeholt werden.
Eine Prüfungsanfechtung führt in der Regel auch zur Einleitung eines Überdenkungsverfahrens, wonach sich der Prüfer mit den Einwendungen des Prüflings auseinandersetzt und dies auch in Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen.
2. Gerichtliche Prüfungsanfechtung
An gerichtlichen Schritten kommt die Einleitung eines Klageverfahrens sowie eines Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz (sog. Eilverfahren) in Betracht.
Die Anfechtungsklage ist bei Gericht schriftlich zu erheben und dies innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids; ist ein Widerspruchsverfahren nicht vorgesehen, so muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (z.B. Bescheid) erhoben werden. Ohne ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Klagefrist sogar ein Jahr ab Bekanntgabe. Eine Klage kann lediglich zur Fristwahrung erhoben werden; die Begründung kann nachgeholt werden.
Bei Eilverfahren handelt es sich in der Regel um Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Ergebnis des Eilverfahrens ist grundsätzlich abhängig von den Erfolgsaussichten im Klageverfahren. Bei Eilverfahren ist das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache zu beachten, wonach im Wege eines Eilverfahrens in der Regel nur vorläufige Regelungen herbeigeführt werden können, die bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Klageverfahrens gelten. Weiterhin verlangen Eilverfahren nach einer besonderen Eilbedürftigkeit. Je nach Rechtsschutzbegehren und Prüfungsart sind die Anforderungen verschieden. Bei Eilverfahren vor den Verwaltungsgerichten findet meist kein klassischer Gerichtstermin und keine Beweisaufnahme statt. Vielmehr ist der Sachvortrag auf schriftlichem Wege glaubhaft zu machen, unter anderem auch durch die Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen.
3. Haftungsanfragen
Ist aufgrund von fehlerhaften Prüfungsverfahren oder fehlerhaften Prüfungsbewertungen bei dem Prüfling ein (finanzieller) Schaden entstanden, kann dies unter Umständen zu einem Schadenersatzanspruch bzw. Amtshaftungsanspruch nach §§ 839 ff. BGB i.V.m. Art. 34 GG führen.
Eine Ersatzpflicht tritt im Bereich der Amtshaftung jedoch nicht ein, wenn der Prüfling vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den (finanziellen) Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (z.B. durch Einleitung eines gerichtlichen Eilverfahrens).
Zuständig für Schadenersatz- und Amtshaftungsansprüche sind die Zivilgerichte.
Prüfungsaufgaben / MC-Prüfungen
Eine häufige Fehlerquelle bei Prüfungen liegt in den Prüfungsaufgaben.
Prüfungsaufgaben sind insbesondere dann fehlerbehaftet, wenn der Rahmen des zugelassenen Prüfungsstoffs verlassen worden ist. Fehlerhaft ist es außerdem, wenn die Auswahl einzelner Prüfungsaufgaben den Zweck der Prüfung verfehlt, die Chancengleichheit verletzt oder die Prüfungsaufgabe aus anderen rechtlichen Gründen nicht zulässig ist.
Unzulässig ist eine Aufgabe beispielsweise dann, wenn Kenntnisse abverlangt werden, die erst in einer späteren Prüfung zu prüfen sind, wenn die Prüfungsaufgabe unvollständig, widersprüchlich oder mit den zugelassenen Hilfsmitteln nicht zu lösen ist.
Prüfungsaufgaben müssen verständlich, widerspruchsfrei und eindeutig sein. Mehrdeutige Fragen sind unzulässig. Dem Prüfling, der die Mehrdeutigkeit einer Prüfungsaufgabe erkannt und brauchbare alternative Lösungsvorschläge gemacht hat, darf hierdurch kein Nachteil entstehen.
Fehlerhafte Aufgabenstellungen ergeben sich häufig im Rahmen von MC-Prüfungen.
Prüfungsbewertung
Jedem Prüfer steht ein Beurteilungsspielraum zur Verfügung. Dieser Beurteilungsspielraum betrifft „prüfungsspezifische Wertungen“, die nicht der behördlichen und gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Diese prüfungsspezifischen Wertungen betreffen beispielsweise den Schwierigkeitsgrad der Aufgabe, die schnelle und genaue Problemerfassung, die Überzeugungskraft der Argumente, die Gewichtung und Schwere einzelner Fehler sowie positiver Ausführungen, die Bedeutung einzelner Teile der Prüfungsarbeit für das Gesamtergebnis, den Gesamteindruck und die durchschnittlichen Anforderungen.
Dem Beurteilungsspielraum des Prüfers steht seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.04.1991, Az. 1 BvR 419/81, ein Antwortspielraum des Prüflings gegenüber.
Jeder Prüfer hat die Pflicht, die ihm vorliegende Lösung der Prüfungsaufgabe als fachlich richtig, falsch oder zumindest vertretbar zu bewerten. Wird im Rahmen einer solchen „fachspezifischen Wertung“ eine vertretbare und gut begründete Lösung als falsch bewertet, handelt der Prüfer in der Regel fehlerhaft, weil er auf diese Weise den Antwortspielraum des Prüflings missachtet.
Fehlerhaft ist eine Prüfungsbewertung grundsätzlich auch dann, wenn der Prüfer Aspekte der Prüfungsleistung nicht richtig und / oder nicht vollständig erfasst hat. So sind auch Ausführungen des Prüflings nach einem Folgefehler in der Regel zur Kenntnis zu nehmen; wie der Prüfer letztlich den Folgefehler bewertet und gewichtet, fällt allerdings wieder in seinen Beurteilungsspielraum (sog. Folgefehlerprinzip).
Eine Bewertung ist auch dann fehlerhaft, wenn sie gegen das Willkürverbot oder das Verbot sachfremder Erwägungen verstößt. Eine Bewertung ist willkürlich, wenn diese aus keinem sachlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt werden kann. Sachfremde Erwägungen sind solche, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der Prüfungsleistung stehen (z.B. Verhalten des Prüflings gegenüber Prüfer außerhalb des Prüfungsverfahrens).
Weiterhin haben Prüfer bei ihrer Bewertung allgemein gültige Bewertungsgrundsätze zu beachten (z.B. Richtiges als richtig und Falsches als falsch zu bewerten) und das Gleichbewertungsgebot zu berücksichtigen. Die Chancengleichheit aller Prüflinge ist schließlich nur dann gewährleistet, wenn bei allen Prüflingen die gleichen Maßstäbe für die Bewertung eingehalten werden. Wenn allerdings ein Prüfling zu Unrecht einen Vorteil gewährt bekommt, bedeutet dies nicht, dass andere Prüflinge denselben unrechtmäßigen Vorteil verlangen können. Es besteht also kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
Ob der Prüfer auch ein Gebot der rationalen Abwägung einzuhalten hat, wonach die Bewertung nach rationalen Gesichtspunkten unter Beachtung des Prüfungszwecks zu erfolgen hat, ist streitig.
Prüfungsprotokoll
Das Prüfungsprotokoll dient vor allem Beweiszwecken. Es stellt eine öffentliche Urkunde dar.
Ob ein Prüfungsprotokoll zu führen ist bzw. welchen Mindestinhalt es haben muss, ergibt sich in der Regel aus der jeweiligen Prüfungsordnung und aus allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen.
Für gewöhnlich ist kein Wortprotokoll vorgesehen, sondern lediglich ein Ergebnisprotokoll, in dem anzugeben sind: die teilnehmenden Personen, der Prüfungsstoff / die Prüfungsaufgaben, die Dauer und der wesentliche Verlauf der Prüfung mit den jeweiligen Ergebnissen und besondere Vorgänge (z.B. Rügen).
Rücktritt von der Prüfung
Fühlt sich ein Prüfling körperlich oder psychisch nicht in der Lage, eine Prüfungsleistung zu erbringen, ist von einer Prüfungsunfähigkeit auszugehen. Bei Vorliegen einer Prüfungsunfähigkeit sollte ein Rücktritt von der Prüfung in Erwägung gezogen werden.
Ein Rücktritt wegen Prüfungsunfähigkeit ist immer dann möglich, wenn wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Aussagewert einer Prüfungsleistung erheblich eingeschränkt ist und eine Prüfung damit ihren Wert verliert. Zur Wahrung der Chancengleichheit kann ein Prüfling mittels eines Prüfungsrücktritts die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt absolvieren oder – sofern die Prüfung bereits absolviert wurde – die Prüfung wiederholen.
Relevant sind grundsätzlich nur persönliche körperliche oder psychische Leiden. Allerdings können außergewöhnliche psychische Belastungen im Einzelfall Krankheitswert erreichen (z.B. bei einer chronischen Überlastungssituation mit psychosomatischer Reaktionsbildung).
Prüfungsstress und Examensängste genügen in der Regel nicht, da sie zum Risikobereich des Prüflings gehören. Etwas anderes ergibt sich allerdings dann, wenn Prüfungsstress und Examensängste erkennbar den Grad einer psychischen Erkrankung erreichen (z.B. depressiv-hysterische Neurose mit Arbeitsstörungen auf der Grundlage einer Identitätskrise).
Die Prüfungsbehörde hat außerdem nicht auf Dispositionen des Prüflings Rücksicht zu nehmen, die ihm zurechenbar sind (z.B. zu hohe Dosis an Beruhigungstabletten).
Ein Rücktritt von der Prüfung ist unverzüglich zu erklären, also „ohne schuldhaftes Zögern“ (vgl. § 121 BGB). Ein Rücktritt ist nicht mehr unverzüglich, wenn er nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben wird, zu dem er vom Prüfling in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können.
Der Prüfling muss zudem unverzüglich die Gründe für seinen Rücktritt darlegen und die dafür notwendigen Nachweise erbringen. Die bloße Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung genügt in der Regel nicht; es reicht auch nicht aus, wenn mittels einer ärztlichen Bescheinigung lediglich eine Prüfungsunfähigkeit attestiert wird. Vielmehr müssen folgende Aspekte angegeben werden:
- Krankheitssymptome / Beschwerden,
- Art der Leistungsminderung (z.B. Störung der Konzentrationsfähigkeit),
- Beeinträchtigung für die Prüfung.
Sofern die Prüfungsbehörde die ärztlichen Angaben für unzureichend hält, hat sie den Prüfling unverzüglich darauf hinzuweisen.
Wenn der Prüfling sich trotz seiner Krankheit in Unkenntnis oder in krankheitsbedingter Fehleinschätzung seiner Prüfungsfähigkeit der Prüfungssituation ausgesetzt hat und er diesen Nachteil nicht durch Rücktritt oder Verschiebung der Prüfung abwenden konnte, liegt eine unerkannte Prüfungsunfähigkeit vor. Eine solche kann auch dann angenommen werden, wenn dem Prüfling seine Krankheit bekannt ist, diese sich aber während der Prüfung wesentlich verschlimmert hat, ohne dass dies für den Prüfling vorhersehbar oder in seiner Tragweite überschaubar war.
Störungen während der Prüfung
Ein Prüfling darf nicht unter schlechteren äußeren Bedingungen geprüft werden als seine Mitprüflinge. Deshalb müssen Prüfungen unter „normalen“ Bedingungen durchgeführt werden. Welche Bedingungen als „normal“ anzusehen sind, ist zum Teil streitig.
Erhebliche Störungen sind verfahrensfehlerhaft. Ob es sich im jeweiligen Einzelfall um eine erhebliche Störung handelt, wird nach objektiven Kriterien aus der Sicht eines normal empfindsamen Prüflings bewertet. Objektives Unterscheidungsmerkmal ist insbesondere die Intensität der Störung und deren Dauer. Kurze und nicht wiederkehrende Störungen muss der Prüfling allerdings ertragen.
Störungen ergeben sich insbesondere durch Lärm, Hitze / Kälte, Farbgeruch, Unruhe im Prüfungsraum (z.B. durch ständig mit dem Schreibtisch wackelnde, rauchende, anhaltend weinende oder kollabierende Mitprüflinge, sich unterhaltende Prüfer oder störende Zuhörer) sowie durch eine Korrektur einer fehlerhaften Aufgabenstellung.
Bei erheblichen Störungen im Prüfungsablauf ist die Rügeobliegenheit zu beachten.
Täuschung / Plagiat
Bei Täuschungen in Zusammenhang mit Prüfungen wird differenziert zwischen der schweren arglistigen Täuschung, der gelungenen Vorteilsverschaffung, dem Täuschungsversuch und der bloßen Vorbereitung zu einem Täuschungsversuch, wobei letztere sanktionsfrei ist.
Notwendig ist in jedem Fall, dass der Prüfling die für den Täuschungssachverhalt maßgeblichen Umstände kennt und weiß, dass er unzulässige Hilfsmittel mit sich führt, um davon bei Gelegenheit Gebrauch zu machen.
Auf die Tauglichkeit eines Täuschungsversuchs kommt es nicht an, weil auch ungeeignete Hilfsmittel dem Prüfling Vorteile bringen können, beispielsweise psychologische Vorteile.
Welche Sanktionen aufgrund eines Täuschungssachverhalts in Betracht kommen, ergibt sich in erster Linie aus den Rechtsvorschriften. Generell hat die Prüfungsbehörde jedoch auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Wenn zum Beispiel eine Prüfungsordnung als Sanktion für eine Täuschung lediglich das Nichtbestehen der Prüfung vorsieht, schließt dies Differenzierungen nicht aus. Die Sanktionen reichen von einer mündlichen Verwarnung über die Wiederholung der Prüfung bis hin zum endgültigen Nichtbestehen der gesamten Prüfung.
Ein Unterfall der Täuschung ist das sog. Plagiat. Ein Plagiat liegt im Prüfungsrecht immer dann vor, wenn wesentliche Teile einer schriftlichen Prüfungsleistung nicht vom Prüfling selbst herrühren und er dies nicht zu erkennen gibt, obwohl ihm eine genaue Zitierung möglich war. Das gleiche gilt, wenn ganze Textpassagen ohne Zitierung nur geringfügig umformuliert worden sind. Die Sanktionen für ein Plagiat richten sich nach der Schwere des Vorwurfs.
Zwei-Prüfer-Prinzip
Gesetzliche Regelungen setzen bei Abschlussprüfungen und Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums / der Ausbildung ist, grundsätzlich voraus, dass die Leistungen des Prüflings in der Regel von mindestens zwei Prüfern bewertet werden; mündliche Prüfungen sind zumeist von mehreren Prüfern oder von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen.
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Diana Paulack
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