Sind Kopfnoten auf dem Bewerbungszeugnis verfassungsgemäß?
Nachdem das Oberverwaltungsgericht Bautzen im Rahmen des Eilverfahrens (SächsOVG, Urteil vom 30.04.2019, Az.: 2 B 442/18) die Kopfnoten in Schulzeugnissen für zulässig erachtet hatte – jedoch mit dem Hinweis, dass wesentliche Dinge erst im Klageverfahren geklärt werden können –, hat nun das Verwaltungsgericht Dresden sein ursprüngliches Urteil (VG Dresden, Urteil vom 20.11.2018, Az.: 5 L 607/18) im Hauptsacheverfahren bestätigt: Kopfnoten seien in Abschlusszeugnissen unzulässig, sofern der Gesetzgeber nicht eine entsprechende Regelung im Schulgesetz getroffen hat. Diese gebe es jedoch bislang nicht.
Gegen die in Sachsen gängige Praxis der Kopfnotenverteilung auf Zeugnissen hatte ein Schüler einer zehnten Klasse geklagt, weil er sich mit dem Zeugnis der neunten Klasse um einen Ausbildungsplatz bewerben wollte und seine Chancen aufgrund der Kopfnoten (Betragen 3, Mitarbeit 3, Fleiß 3, Ordnung 2) geschmälert sah.
Gegen das Urteil des VG Dresden wird wiederum die Berufung durch den Freistaat Sachsen erwartet, der an der Benotung festhalten will.
Fundstelle: VG Dresden, Urteil vom 05.09.2019 – Az.: 5 K 1561/18