Fachanwaltskanzlei für Verwaltungsrecht Hochschulrecht
Herzlich willkommen im Bereich Hochschulrecht unserer Fachanwaltskanzlei WIEDERHOLD.
Frau Rechtsanwältin Veronika Wiederhold bearbeitet als Fachanwältin für Verwaltungsrecht erfolgreich Mandate, die ein Hochschulrechtsverhältnis zum Gegenstand haben. Bei Auseinandersetzungen mit öffentlichen und privaten Hochschulen stehen wir Ihnen als professionelle Ansprechpartner zur Seite.
Wir vertreten Sie im Hochschulrecht außergerichtlich gegenüber öffentlichen und privaten Hochschulen sowie gerichtlich vor allen Verwaltungsgerichten, Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesverfassungsgericht. Zivilrechtliche Hochschulangelegenheiten vertreten wir vor den Zivilgerichten.
Veronika Wiederhold
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Dozentin an Sächsischer Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie
- Spezialistin für Hochschulrecht
- schnelle Terminvergabe
- kostentransparent – effizient – fair
Fachanwaltskanzlei für VerwaltungsrechtInformationen zum Hochschulrecht
Exmatrikulation wegen Nichtbestehens einer Prüfung
Das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung zieht regelmäßig die Exmatrikulation nach sich.
Häufig stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob ein drohender Misserfolg bei einer Prüfung mit einer Selbst-Exmatrikulation abgewendet werden kann. Eine solche Flucht in die Exmatrikulation hilft in der Regel nicht weiter, da ein begonnenes Prüfungsrechtsverhältnis durch eine Exmatrikulation grundsätzlich nicht beendet wird.
Wenn ein Prüfling daher nach der Selbst-Exmatrikulation an einer letzten Wiederholungsprüfung ohne wichtigen Hinderungsgrund nicht teilnimmt, gilt die Prüfung häufig wegen Fristversäumnis fiktiv als nicht bestanden. Dadurch entsteht ein Einschreibungshindernis bei einer anderen Hochschule, wodurch die andere Hochschule die Immatrikulation versagen bzw. rückgängig machen kann.
Allerdings existiert mittlerweile auch obergerichtliche Rechtsprechung, wonach einem Studierenden zum Beispiel ein noch offener Wiederholungsversuch auch außerhalb der Fristen laut Prüfungsordnung zu ermöglichen ist, insbesondere wenn der Studierende die Universität wechselt und dort sein Studium fortsetzt. Inwieweit diese Rechtsprechung im konkreten Einzelfall anzuwenden ist, bedarf der Prüfung.
Studienberatung
Hochschulen haben Studierende und Studienbewerber über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums zu unterrichten. Während des gesamten Studiums hat die Hochschule die Studierenden durch eine studienbegleitende fachliche Beratung zu unterstützen. Hochschulen haben sich bis zum Ende des ersten Jahres des Studiums über den bisherigen Studienverlauf zu orientieren, die Studierenden zu informieren und ggf. eine Studienberatung durchzuführen.
Urlaubssemester
Während eines Studiums können sich Umstände ergeben, durch welche über die Einlegung eines Urlaubssemesters nachgedacht werden sollte.
Bei Vorliegen wichtiger Gründe wird von den Hochschulen auf Antrag des Studierenden hin grundsätzlich eine Beurlaubung vom Studium gewährt, insbesondere bei Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit und Betreuung eines minderjährigen Kindes.
Während der Zeit der Beurlaubung müssen in der Regel fast keine Semestergebühren gezahlt werden, es müssen keine Lehrveranstaltungen besucht und keine Prüfungen abgelegt werden. Außerdem ist es oft die einzige Möglichkeit, in der Regelstudienzeit zu bleiben, da die Fachsemester während der Beurlaubung nicht weitergezählt werden.
Die meisten Hochschulen erlauben den Studierenden, während der Zeit des Urlaubssemesters (freiwillig) Prüfungen zu absolvieren.
Die Einlegung eines Urlaubssemester kann allerdings finanzielle Nachteile mit sich bringen, zum Beispiel in Bezug auf BAföG-Leistungen und das Semesterticket.
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen besteht insbesondere aus den Hochschullehrern (Professoren, Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben.
Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gefördert.
Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr.
Die Stellen für Hochschullehrer sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. Das Landesrecht kann Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht vorsehen, insbesondere wenn ein Juniorprofessor auf eine Professur berufen werden soll.
Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt. Durch Gesetz kann außerdem bestimmt werden, dass eine Probezeit abzulegen ist.
Beamtete Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung der Hochschullehrer zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie oder er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie oder er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird.
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Diana Paulack
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