Wiederholung einer Prüfung bzgl. Staatlicher Prüfung für Physiotherapeuten (Sachsen)

Da unsere Mandantin eine mündliche Teilprüfung im Wiederholungsversuch nicht bestanden hatte, hätte dies für sie das Nichtbestehen der Staatlichen Prüfung für Physiotherapeuten bedeutet. Frau RAin Wiederhold konnte nachweisen, dass bei der Prüfung u.a. ein erheblicher Verfahrensfehler in Form einer fehlerhaften Besetzung des Prüfungsausschusses aufgetreten war. Somit galt die Wiederholungsprüfung als nicht abgelegt und unsere Mandantin erhielt einen neuen Prüfungsversuch.