Vereinsberatung Vereinsrecht
Herzlich willkommen im Bereich Vereinsrecht unserer Fachanwaltskanzlei WIEDERHOLD.
Frau Rechtsanwältin Veronika Wiederhold bearbeitet erfolgreich eine Vielzahl an Mandaten zum Vereinsrecht und dies mit seinen Bezügen zum Gemeinnützigkeitsrecht, was auch Spenden und Sponsoring einschließt, und zum Fördermittelrecht.
Wir verknüpfen jahrelange erfolgreiche praktische Erfahrung mit wissenschaftlicher Tätigkeit und vertreten Sie im Vereinsrecht außergerichtlich gegenüber Mitgliedern, Vorständen, Dritten, Behörden und Finanzämtern sowie gerichtlich gegenüber allen Registergerichten, Finanzgerichten sowie Amts-, Landes- und Oberlandesgerichten.
Veronika Wiederhold
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
zert. Stiftungsberaterin (DSA)
Dozentin an Sächsischer Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie
- Spezialistin für Vereinsrecht
- deutschlandweite Beratung
- kostentransparent – effizient – fair
VereinsberatungDas sollten Sie wissen …
1. Mitglieder des Vorstands sind kraft Gesetzes unentgeltlich tätig. Dem Vorstand steht ein Entgelt für die geleistete Vorstandsarbeit immer nur dann zu, wenn dies ausdrücklich in der Satzung so regelt ist. Ungeachtet dessen hat ein Vorstandsmitglied Anspruch auf Auslagenersatz (z.B. konkrete Fahrtkosten, Schreibauslagen).
2. Mitglieder des Vorstands können auch bei einem gemeinnützigen Verein für andere Tätigkeiten als die reine Vorstandsarbeit Vergütungen erhalten (z.B. für IT-Betreuung). Dies setzt jedoch voraus, dass bereits vor Tätigkeitsbeginn eine eindeutige schriftliche Vereinbarung über die zu leistende Tätigkeit und das dafür angemessene Entgelt geschlossen wurde und die Vereinbarung auch tatsächlich umgesetzt wird.
3. Mitglieder des Vorstands, die für den Verein unentgeltlich tätig sind oder die für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
VereinsberatungInformationen zum Vereinsrecht
Gemeinnützigkeit
Für rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine sieht das Steuerrecht verschiedene Privilegien vor, wenn diese Vereine ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Vereine, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne des § 51 der Abgabenordnung verfolgen, werden in einem weiteren Sinn auch allesamt als „gemeinnützig“ bezeichnet.
Ein Verein verfolgt einen gemeinnützigen Zweck, wenn er die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert. In § 52 der Abgabenordnung werden verschiedene typische gemeinnützige Zwecke aufgelistet (z.B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Förderung der Religion, Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, Förderung der Jugend- und Altenhilfe, Förderung von Kunst und Kultur, Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung, Förderung des Schutzes von Ehe und Familie, Förderung des Sports, Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde).
Mildtätige Zwecke werden verfolgt, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, bestimmte Personen selbstlos zu unterstützen; kirchliche Zwecke werden immer dann verfolgt, wenn die Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern.
Schwierigkeiten ergeben sich in der Regel im Hinblick auf das Kriterium der Selbstlosigkeit. Selbstlos agiert ein Verein nach dem Gesetz nur dann, wenn er nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt und insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
- Der Verein begünstigt keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks soll das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.
- Der Verein verwendet seine Mittel – abgesehen von verschiedenen Ausnahmen – zeitnah für seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Aus der Satzung muss sich ergeben, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den gesetzlichen Anforderungen entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird. Schließlich muss auch die tatsächliche Geschäftsführung diesen Satzungsbestimmungen entsprechen.
Der Vereinszweck und die Art seiner Verwirklichung müssen in der Satzung so genau bestimmt sein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Die Satzung muss dabei die in der sog. „Mustersatzung“ (siehe Anlage 1 zu § 60 AO in Anhang 1 AEAO) bezeichneten Festlegungen enthalten.
Geschäftsordnung
Insbesondere größere Vereine geben sich neben einer Satzung auch eine Geschäftsordnung. In Geschäftsordnungen von Vereinen treten sehr häufig rechtliche Fehler auf.
Geschäftsordnungen können nur vereinsinterne Durchführungsbestimmungen, Richtlinien und Allgemeine Anordnungen treffen. Geschäftsordnungen geben Weisungen für die Führung der Vereinsgeschäfte. Eine Wirkung gegenüber Dritten haben Geschäftsordnungen nicht.
Mitgliederrechte und Mitgliederpflichten können über eine Geschäftsordnung nicht begründet oder eingeschränkt werden.
Weiterhin darf eine Geschäftsordnung nicht in Widerspruch zu gesetzlichen Regelungen, zur Satzung und zu sonstigen Vereinsordnungen stehen.
Eine Eintragung einer Geschäftsordnung in das Vereinsregister kommt nicht in Betracht.
Haftung
Für Verbindlichkeiten eines eingetragenen Vereins haftet in der Regel nur dieser selbst. In der Regel haften nicht zugleich die hinter dem Verein stehenden Vereinsmitglieder. Der Verein ist ein eigenständiges Rechtssubjekt und damit selbst Träger von Rechten und Pflichten. Dennoch können Vereinsmitglieder, insbesondere in ihrer Funktion als Vorstandsmitglied, persönlich haften.
Im Folgenden wird zunächst auf allgemeine zivilrechtliche Haftungsfragen eingegangen und anschließend auf Besonderheiten bei der sozial- und steuerrechtlichen Haftung sowie der strafrechtlichen Verantwortung. Abschließend werden Möglichkeiten zur Risikobegrenzung dargestellt.
I. Allgemeine zivilrechtliche Haftung
In erster Linie wird auf die allgemeine zivilrechtliche Haftung eingegangen.
1. Haftung von Verein
Die Haftung des Vereins kann sich aus vertraglichen Ansprüchen und aus gesetzlichen Handlungszuweisungen ergeben.
Wenn der Vorstand als Vertretungsorgan des Vereins für den Verein einen Vertrag abgeschlossen hat, schuldet nicht der Vorstand, sondern der Verein die vereinbarte Leistung. In Verträgen können im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Haftungsausschlüsse vereinbart werden. Die Vereinbarung von Haftungsausschlüssen ist jedoch nicht uneingeschränkt möglich.
Weiterhin ist der Verein für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter einem Dritten durch Handlungen oder durch pflichtwidriges Unterlassen zugefügt hat, soweit der Schaden bei einer Tätigkeit eingetreten ist, die sich im Rahmen der zugewiesenen Vereinsaufgaben bewegt (§ 31 BGB).
Der Verein ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung geeignete Organe auszuwählen. Mitgliederversammlung und Vorstand müssen dafür Sorge tragen, dass der Verein so organisiert ist, dass Schäden nicht eintreten können. Die Organmitglieder sind verpflichtet, den eingesetzten Mitarbeitern die erforderlichen Anweisungen zu geben und den Ablauf von Veranstaltungen so zu organisieren, dass die Gefahren für einen Schaden möglichst gering sind. Werden Fehler in der Organisation gemacht, haftet der Verein. Dieser haftet außerdem, wenn Verkehrssicherungspflichten nicht erfüllt werden (z.B. Streu- und Räumpflicht).
2. Haftung von Vorstandsmitgliedern
Bei der Haftung von Vorstandsmitgliedern ist insbesondere zwischen einer Haftung gegenüber Dritten (extern) und einer Haftung gegenüber dem Verein (intern) zu unterscheiden.
a) Haftung gegenüber Dritten
Eine Haftung von Vorstandsmitgliedern gegenüber Dritten kommt unter anderem in Betracht, wenn der Vorstand die Grenzen seiner Vertretungsmacht überschreitet. Die Vertretungsmacht kann durch Satzung auch mit Wirkung gegenüber Dritten beschränkt werden. Eine solche Beschränkung ist regelmäßig im Vereinsregister einzutragen. Überschreitet ein Vereinsvorstand diese Grenzen, wird in der Regel nicht der Verein verpflichtet, sondern das Vorstandsmitglied haftet als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf Vertragserfüllung oder Schadenersatz. Liegt eine Beschränkung der Vertretungsmacht lediglich durch interne Weisungen vor, kommt ein gültiger Vertrag zwischen dem Verein und dem Dritten zustande. Das Vorstandsmitglied haftet dann unter Umständen gegenüber dem Verein.
Weiterhin kommt eine Haftung eines Vorstandsmitglieds gegenüber Dritten in Betracht, wenn dieser vorsätzlich oder fahrlässig die Gesundheit oder Sachen eines Dritten verletzt. In dieser Konstellation haften das Vorstandsmitglied und der Verein in der Regel als Gesamtschuldner.
§ 31a Abs. 2 BGB sieht eine Haftungserleichterung vor, wonach Vereinsvorstände von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen können, wenn sie einem anderen gegenüber zum Ersatz eines Schadens verpflichtet sind, den sie bei Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben. Dies setzt allerdings voraus, dass die Vorstände für den Verein unentgeltlich tätig sind oder sie für ihre Tätigkeit nicht mehr als 720,00 € jährlich erhalten und der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht wurde.
Darüber hinaus gibt es noch verschuldensunabhängige Haftungstatbestände, beispielsweise für den Halter eines Fahrzeugs. Mitglieder des Vorstands sind zudem verpflichtet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, wenn der Verein überschuldet ist. Verletzt der Vorstand diese Pflicht, haftet jedes Vorstandsmitglied persönlich für den Schaden, der aus den Verzögerungen entstanden ist.
b) Haftung gegenüber dem Verein
Die Haftung der Vereinsvorstände im Innenverhältnis gegenüber dem Verein bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des Schuldrechts. Die Vorstände handeln in der Regel aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages oder eines Bestellungsvertrages. Wenn die sich daraus ergebenden Pflichten schuldhaft schlecht erfüllt wurden, kann ein Schadenersatzanspruch bestehen.
Zu den wesentlichen Pflichten des Vorstands gehören:
- Gesetzliche Pflichten (z.B. bzgl. Insolvenz, Steuern, Sozialversicherungen),
- Pflichten aufgrund behördlicher Anordnungen,
- Beachtung der Weisungen der Mitgliederversammlung,
- Ordnungsgemäße Vermögensverwaltung,
- Ordnungsgemäße Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen,
- Ordnungsgemäße Mittelverwendung,
- Einzug ausstehender Forderungen,
- Abschluss notwendiger Versicherungen,
- Pflicht zur Verfolgung der Vereinsziele,
- Kein Rücktritt zur Unzeit.
Sind mehrere Mitglieder des Vorstands für den Schaden verantwortlich, haften sie dem Verein als Gesamtschuldner. Der Verein kann entscheiden, welches Vorstandsmitglied in Anspruch genommen wird. Untereinander erfolgt der Ausgleich der haftenden Mitglieder grundsätzlich zu gleichen Teilen, wobei das Maß des Verschuldens zu einer unterschiedlichen Haftungsquote führen kann.
Eine Haftungserleichterung im Innenverhältnis ergibt sich insbesondere aus § 31a BGB. Danach haften Vereinsvorstände dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sofern sie für den Verein unentgeltlich tätig sind oder sie für ihre Tätigkeit nicht mehr als 720,00 € jährlich erhalten.
II. Besonderheiten bei steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Haftung
Besonderheiten sind im Rahmen der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Haftung zu beachten.
Nach § 69 S. 1 AO haften geschäftsführende Vereinsvorstände, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Zu den steuerlichen Pflichten der Vereinsvorstände zählen insbesondere Aufzeichnungspflichten, Abgabe von Steuererklärungen, Auskunftserteilung gegenüber den Finanzbehörden sowie die Zahlung von Steuern aus den vorhandenen Mitteln. Die Vorstandsmitglieder haften grundsätzlich als Gesamtschuldner, so dass das Finanzamt gegen jedes einzelne Vorstandsmitglied den Anspruch geltend machen kann. Eine Beschränkung dieser Pflichten ist nur eingeschränkt möglich und erfolgt in der Regel dadurch, dass die steuerlichen Pflichten nachweisbar einem einzelnen Vorstandsmitglied übertragen werden.
Der Verein ist außerdem verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß und fristgerecht zu berechnen und abzuführen. Ein Verstoß kann zu Schadenersatzansprüchen aufgrund unerlaubter Handlung führen. Dieses Aufgabengebiet kann zur Haftungsbegrenzung auch nachweisbar auf ein einzelnes Vorstandsmitglied übertragen werden.
III. Strafrechtliche Verantwortlichkeit
Eine Verzögerung beim Insolvenzantrag kann strafrechtliche Konsequenzen haben, ebenso eine Verletzung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten. .
IV. Möglichkeiten zur Risikobegrenzung
Die dargestellten Haftungsrisiken können durch verschiedene Vorkehrungen auf ein vertretbares Maß reduziert werden. Dazu gehören insbesondere:
- Ausschluss der leichten Fahrlässigkeit in der Vereinssatzung (bzgl. Haftung der Vorstände gegenüber dem Verein),
- Risikoverlagerung auf Versicherungen,
- Risikobegrenzende Betriebsorganisation,
- Zusammenarbeit mit sachverständigen Beratern,
- Regelmäßige Fortbildung,
- Auslagerung risikobehafteter Geschäftsbereiche (z.B. Steuererklärungen),
- Bildung von Vorstandsressorts,
- Änderung der Leitungsstruktur,
- Regelmäßige Entlastung,
- Eintragung in Vereinsregister (bei noch nicht eingetragenen Vereinen).
Mitgliedschaft
Üblicherweise haben alle Vereinsmitglieder die gleichen Rechte und Pflichten. Die Satzung kann jedoch auch verschiedene Arten von Mitgliedern mit unterschiedlicher Rechtsstellung vorsehen. Dies setzt allerdings voraus, dass dann auch deren Rechte und Pflichten eindeutig festgelegt werden.
Eine häufige Unterscheidung erfolgt zwischen ordentlichen und fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern. Während die ordentliche Mitgliedschaft die reguläre Mitgliedschaft bedeutet, sind fördernde Mitglieder in der Regel solche, die lediglich den Vereinszweck unterstützen (z.B. durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags). Ehrenmitglieder sind in der Regel jene, die sich in besonderem Maße um die Belange des Vereins verdient gemacht haben.
Zu den regulären Mitgliedschaftsrechten gehören insbesondere das Stimmrecht, das Wahlrecht, das Teilnahmerecht, das Rederecht, das Auskunftsrecht sowie das Recht auf Benutzung der Vereinseinrichtungen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann einem Mitglied auch ein (unentziehbares) Sonderrecht eingeräumt werden, das nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden darf.
Typische Pflichten eines Vereinsmitglieds sind die Pflicht zur Beitragszahlung (sofern die Satzung dies vorsieht) sowie die vereinsrechtliche Treuepflicht.
Die Satzung soll kraft Gesetzes Bestimmungen enthalten über den Eintritt und Austritt der Mitglieder. Der Eintritt erfolgt in der Regel durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand, über den der Vorstand sodann entscheidet. Der Austritt findet meist durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand statt. Häufig ist aufgrund einer Satzungsbestimmung ein Austritt nur unter Beachtung einer konkreten Frist möglich (z.B. drei Monate zum Ende des Kalenderjahres).
Eine Vereinsmitgliedschaft endet grundsätzlich nicht nur durch einen Austritt des Mitglieds, sondern auch aus anderen Gründen. Rechtliche Probleme zeigen sich meist in Verbindung mit einem Ausschluss des Vereinsmitglieds. Diesbezügliche Rechtsstreitigkeiten lassen sich begrenzen, wenn das „Ob“ und das „Wie“ des Vereinsausschusses ausführlich in der Satzung geregelt ist.
Satzung
Die Satzung eines eingetragenen Vereins muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll. Der Name des Vereins soll sich von den Namen der an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
Weiterhin soll die Satzung Bestimmungen enthalten über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind, über die Bildung des Vorstands und über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
Außerdem soll die Eintragung beim Vereinsregister nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.
Die vereinsrechtlichen Vorschriften des BGB beinhalten zum Teil zwingend anzuwendende Regelungen, also Regelungen, die über die Satzung nicht verändert werden dürfen (z.B. Vertretung durch Vorstand, Minderheitenrecht, Ausschluss vom Stimmrecht). Ebenso gibt es dispositive Regelungen, also Regelungen, die durch die Satzung abgeändert werden können (z.B. Beschlussfassung, Satzungsänderung).
Satzungsänderung
Sofern die Satzung nichts Gegenteiliges vorsieht, ist zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wenn im Rahmen der Satzungsänderung auch der Vereinszweck geändert werden soll, ist sogar die Zustimmung sämtlicher Vereinsmitglieder notwendig.
Eine Satzungsänderung ist jede Änderung des Wortlauts der Satzung durch Beschlussfassung. Zuständig für Satzungsänderungen ist die Mitgliederversammlung, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.
Eine Satzungsänderung muss grundsätzlich in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden. Die bloße Angabe „Satzungsänderung“ genügt dabei nicht. Notwendig ist vielmehr die Angabe, welche Satzungsbestimmungen geändert werden sollen. Wird der Tagesordnung ein Entwurf des neuen Satzungstextes beigefügt – was regelmäßig zu empfehlen ist –, genügt in der Tagesordnung meist die Angabe „Satzung“ bzw. „Neufassung der Satzung“ sowie der Hinweis auf den beigefügten Entwurf.
Bei einem rechtsfähigen nicht wirtschaftlichen Verein ist zum Wirksamwerden der Satzungsänderung die Eintragung in das Vereinsregister notwendig.
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Diana Paulack
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