Fachanwaltskanzlei für Verwaltungsrecht Beamtenrecht
Herzlich willkommen im Bereich Beamtenrecht unserer Fachanwaltskanzlei WIEDERHOLD.
Frau Rechtsanwältin Veronika Wiederhold bearbeitet als Fachanwältin für Verwaltungsrecht erfolgreich eine Vielzahl an Mandaten, die ein Beamtenverhältnis zum Gegenstand haben. Das Beamtenrecht stellt einen besonderen Teil des Verwaltungsrechts dar. Die Regelungen zum Beamtenverhältnis (insb. Begründung, Beendigung, Rechte und Pflichten) ergeben sich aus dem Gesetz. Erfolgreich unterstützen wir unsere Mandanten in sämtlichen Belangen des Beamtenrechts, von der Beratung über die außergerichtliche Konfliktbeilegung bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte.
Wir vertreten Sie im Beamtenrecht außergerichtlich gegenüber dem Dienstherrn sowie gerichtlich vor allen Verwaltungsgerichten, Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesverfassungsgericht.
Veronika Wiederhold
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Dozentin an Sächsischer Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie
- Spezialistin für Beamtenrecht
- schnelle Terminvergabe
- kostentransparent – effizient – fair
Fachanwaltskanzlei für VerwaltungsrechtInformationen zum Beamtenrecht
Dienstliche Beurteilung
Die dienstliche Beurteilung ist eine dienstliche Äußerung des Beurteilers über die fachliche Leistung des Beamten während des Beurteilungszeitraumes, über die Befähigung des Beamten und unter Umständen auch über die Eignung des Beamten für ein Beförderungsamt, einen Beförderungsdienstposten, eine Laufbahn u.a.
Auf diese Weise dient die dienstliche Beurteilung vordergründig der optimalen Verwendung des Personals und der Personalauslese.
Zu unterscheiden ist zwischen der Regelbeurteilung und der Bedarfsbeurteilung (auch Anlassbeurteilung genannt). Regelbeurteilungen werden zu festen Stichtagen oder individualisierend in bestimmten Zeitabständen gefertigt. Bedarfsbeurteilungen werden abgegeben, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, zum Beispiel zum Ende einer regelmäßigen oder verlängerten Probezeit, bei einer Bewerbung um ein Beförderungsamt oder einen Beförderungsdienstposten, bei einer Übernahme eines anderen Tätigkeitsfeldes bei derselben Dienstbehörde u.a.
Einzelheiten zu den dienstlichen Beurteilungen ergeben sich in der Regel aus speziellen Beurteilungsrichtlinien.
Will sich ein Beamter gegen seine dienstliche Beurteilung zur Wehr setzen, kommt für ihn – sofern außergerichtlich keine Einigung erzielt werden konnte – eine Klage vor dem Verwaltungsgericht in Betracht. Im Rahmen eines Klageverfahrens ist die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts auf die Untersuchung beschränkt, ob die Verwaltung
- a) gegen Verwaltungsvorschriften oder -regeln verstoßen hat (z.B. Verstoß gegen Beurteilungsverbote, Zuständigkeitsregelungen, Befangenheit),
- b) den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat (z.B. Gleichbehandlung),
- c) einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat,
- d) allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat oder
- e) sachfremde Erwägungen angestellt hat (z.B. erzieherische Gründe).
Häufig werden dienstliche Beurteilungen im Rahmen von Konkurrentenstreitigkeiten mit überprüft.
Dienstunfähigkeit
Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig sind (§ 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG). Wenn ein Beamter infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer landesrechtlich vorgesehenen Frist die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist, kann er ebenfalls als dienstunfähig angesehen werden.
Sofern eine anderweitige Verwendung möglich ist, soll von einer Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden. Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ist sogar ohne Zustimmung des Beamten möglich, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
Um eine Versetzung in den Ruhestand zu vermeiden, kann dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Von einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (sog. begrenzte Dienstfähigkeit).
Wird nach Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wieder hergestellt, kommt unter engen Voraussetzungen eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis in Betracht.
Für bestimmte Beamtengruppen können durch Landesrecht besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit geregelt werden.
Dienstunfall
Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt.
Ein Dienstunfall ist „ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist“ (§ 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG). Das Ereignis muss konkret nach Ort und Zeitpunkt feststehen, unvermittelt eintreten und auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum beschränkt sein.
Einem Dienstunfall gleichgestellt sind spezifisch dienstbezogene Erkrankungen, die in der Anlage (1) zur Berufskrankheiten-Verordnung aufgelistet sind (z.B. Lungentuberkulose eines Polizeibeamten, der bei der Isolierung seuchenerkrankter Personen eingesetzt war; Infektion eines beamteten Arztes, der in einem Krankenhaus Patienten mit ansteckenden Krankheiten zu betreuen hatte; Meniskusschaden eines Sportlehrers infolge der Erteilung von Sportunterricht).
Die Leistungen im Rahmen der Dienstunfallfürsorge erstrecken sich insbesondere auf
- Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
- Heilverfahren
- Unfallausgleich
- Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag
- Unfall-Hinterbliebenenversorgung
- Einmalige Unfallentschädigung
- Schadensausgleich in besonderen Fällen
- Einsatzversorgung
Disziplinarverfahren
Wenn ein aktiver Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt, begeht er ein Dienstvergehen.
Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des konkreten Falles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt (oder das Ansehen des Beamtentums) bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Das behördliche Disziplinarverfahren kann von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten eingeleitet werden. Sofern kein Grund für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben ist, wird das Verfahren durch eine Disziplinarverfügung oder durch Erhebung einer Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht abgeschlossen.
Eine Disziplinarverfügung ergeht insbesondere dann, wenn bei dem Beamten ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt erscheint. Gegen die Disziplinarverfügung kann der Beamte Widerspruch und bei dessen Erfolglosigkeit vor dem Verwaltungsgericht Klage erheben.
Soll gegen den Beamten auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, so ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben.
Bei einem besonders schwerwiegenden Fehlverhalten (z.B. vorsätzliche Straftat mit rechtskräftiger Verurteilung von mindestens einem Jahr) ist ein Disziplinarverfahren häufig überflüssig, weil in einem solchen Fall das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft der Verurteilung endet (§ 24 BeamtStG).
Rückforderung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen
Grundlage für eine Rückforderung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Dieser kommt in der Regel dann zum Tragen, wenn eine Überzahlung des Beamten oder Versorgungsberechtigten eingetreten ist.
Zu prüfen ist dabei unter anderem, ob sich der Beamte oder Versorgungsberechtigte auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann. Die Frage der Entreicherung des Beamten oder Versorgungsberechtigten ist anhand eines Vergleichs seines Vermögensstandes beim Empfang der Leistungen einerseits und im Zeitpunkt der Rückforderung oder des Eintritts einer sog. verschärften Haftung andererseits zu entscheiden. Ein Bereicherungswegfall ist zu bejahen, soweit die zu Unrecht erbrachten Leistungen entweder zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhalts verbraucht oder aber auch für sog. Luxusausgaben verwendet worden sind, aus denen kein verwertbarer Vermögensbestandteil hervorgegangen oder verblieben ist. Die Verminderung von Schulden steht einem Vermögenszuwachs gleich.
Ungeachtet eines Wegfalls der Bereicherung sind Leistungen jedoch zurückzuzahlen, sofern und sobald eine sog. verschärfte Haftung gegeben ist. Eine sog. verschärfte Haftung ist insbesondere anzunehmen, wenn der Beamte oder Versorgungsberechtigte Kenntnis von der Überzahlung hatte oder die Überzahlung offensichtlich war. Außerdem kommt eine sog. verschärfte Haftung häufig dann zum Tragen, wenn die Zahlung lediglich unter Vorbehalt erfolgte.
Von der Rückforderung kann allerdings auch aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
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Diana Paulack
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