Stiftungsberatung Stiftungsrecht
Herzlich willkommen im Bereich Stiftungsrecht unserer Fachanwaltskanzlei WIEDERHOLD.
Frau Rechtsanwältin Veronika Wiederhold bearbeitet als zertifizierte Stiftungsberaterin (Deutsche Stiftungsakademie) erfolgreich Mandate zum Stiftungsrecht. Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die mittels eines Vermögens einen vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. Dabei wird das Vermögen grundsätzlich auf Dauer erhalten und die Begünstigten kommen in den Genuss der Erträge. Wir beraten unsere Mandanten bei sämtlichen Fragen zum Thema Stiftung und damit verbunden auch zu den Themen Gemeinnützigkeit, Spenden, Sponsoring und Fördermittel. Bei Bedarf werden wir auch als anwaltliche Vertreter für die Stiftung tätig. Gerichtliche Verfahren kommen in diesem Bereich vergleichsweise selten vor.
Veronika Wiederhold
zertifizierte Stiftungsberaterin (DSA)
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Dozentin an Sächsischer Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie
- Spezialistin für Stiftungsrecht
- deutschlandweite Beratung
- kostentransparent – effizient – fair
StiftungsberatungInformationen zum Stiftungsrecht
Errichtung einer Stiftung zu Lebzeiten
Um zu Lebzeiten eine Stiftung zu gründen, muss der Stifter ein Stiftungsgeschäft abschließen. Dieses beinhaltet die Erklärung des Stifters, eine Stiftung unter Angabe des Namens und Sitzes der Stiftung zu errichten. Weiterhin wird der Stiftungszweck darin festgelegt und das zugewandte Vermögen beziffert. Zudem werden die Organe der Stiftung benannt. Wesentlicher Bestandteil ist außerdem die Satzung der Stiftung, die meist als Anlage zum Stiftungsgeschäft hinzugefügt wird. Die Satzung muss wiederum Namen, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung beinhalten, ebenso die Bildung des Vorstands.
Soll eine rechtsfähige Stiftung errichtet werden, bedarf diese noch der staatlichen Anerkennung. Diese wird nur dann gewährt, wenn das Stiftungsgeschäft den gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 81 Abs. 1 BGB), die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck nicht das Gemeinwohl gefährdet. Im Fall der Anerkennung wird von der zuständigen Behörde die Stiftungsurkunde erteilt und in der Regel an den Stifter und den ersten Vorstand übersendet; je nach Landesrecht wird die Errichtung noch im Amtsblatt bekannt gemacht.
Bis zur Anerkennung kann ein Stifter sein Stiftungsgeschäft widerrufen. Nach Einreichen des Antrags auf Anerkennung aber nur noch der Behörde gegenüber. Verstirbt der Stifter nach der Antragstellung, kann der Erbe das Stiftungsgeschäft nicht widerrufen.
Errichtung einer Stiftung von Todes wegen
Eine Stiftung kann auch durch Testament oder Erbvertrag errichtet werden, da eine Stiftung Erbe oder Vermächtnisnehmer werden kann. Das Nachlassgericht hat in einem solchen Fall die Anerkennung der Stiftung herbeizuführen, sofern dies nicht von den Erben oder dem Testamentsvollstrecker beantragt wird. Der Stifter muss allerdings die Regeln des Erbrechts beachten (z.B. Pflichtteilsrechte, die sonst gegenüber der Stiftung geltend gemacht werden können).
Der Stifter kann alle Einzelheiten regeln, sich aber auch damit begnügen, im Testament lediglich festzulegen, dass eine zu errichtende Stiftung mit bestimmten Zwecken Erbe bzw. Vermächtnisnehmer mit bestimmten Vermögensteilen werden soll.
„Grundsätze guter Stiftungspraxis“
Mit den „Grundsätzen guter Stiftungspraxis“ verabschiedeten die Mitglieder des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen im Mai 2006 in Deutschland erstmals einen übergreifenden ethischen Orientierungsrahmen für Stiftungsorgane und deren Handeln. Viele Stiftungen haben sich seitdem ausdrücklich zu diesen Grundsätzen als Maßstäben bekannt. Diese Grundsätze lauten:
1. Treue zu Satzung und Stifterwille
2. Vermögenserhalt
3. Sachgemäßes Rechnungswesen
4. Angemessene Verwaltungsaufgaben
5. Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit
6. Veröffentlichung der Bewilligungsbedingungen und Einsatz von Gutachtern und Juroren
7. Erfüllung gesetzlicher Auskunftspflichten
8. Integrität und informiertes Handeln
9. Unabhängigkeit der Organmitglieder
10. Wirksamkeit
11. Partnerschaftlicher Umgang mit Fördersuchenden
12. Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit
13. Vermeidung von Interessenkonflikten
14. Verzicht auf vermögenswerte Vorteile.
Merkmale einer Stiftung
Wichtigstes Merkmal einer Stiftung ist deren Vermögen. Das Stiftungsvermögen ist so zu bemessen, dass die Erträge ausreichen, um den Zweck der Stiftung dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen. Ein allgemeingültiges starres Mindestvermögen zur Errichtung einer Stiftung gibt es nicht.
Weiteres wichtiges Merkmal einer Stiftung ist deren Zweck. Als Stiftungszweck sind sämtliche Zwecke möglich, sofern diese nicht gegen das Gemeinwohl gerichtet sind. Die meisten Stiftungen verfolgen einen gemeinnützigen Zweck nach §§ 51 ff. AO und erhalten auf diese Weise Steuerbegünstigungen. Der Zweck der Stiftung ergibt sich aus dem Willen des Stifters zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung. Dass der Stifterwille eingehalten wird, überwachen bei rechtsfähigen Stiftungen die staatlichen Aufsichtsbehörden. Ist die Stiftung entstanden, kann der Stifter ihre Zwecke und deren Handeln nur noch in engen Grenzen beeinflussen.
Zusätzlich benötigt eine Stiftung eine konkrete Organisation. Diese ergibt sich durch den zwingend notwendigen Vorstand. Je nach Größe der Stiftung können noch weitere Organe hinzutreten (z.B. Kuratorium).
Stiftungstypen
Es gibt eine Vielzahl an Stiftungstypen. Die wichtigsten sind die rechtsfähige Stiftung, die Treuhandstiftung, die gemeinnützige Stiftung, die unternehmensverbundene Stiftung, die Familienstiftung, die Bürgerstiftung, die kirchliche Stiftung, die öffentlich-rechtliche Stiftung, eine Kombinationsform etc.
Um von Beginn an den für den Stifterwillen passenden Stiftungstyp zu finden, sind verschiedene Vorfragen zu klären. Dazu gehören insbesondere:
- Soll die Stifterfamilie versorgt werden? (Anmerkung: Die Satzung kann auch bei gemeinnützigen Stiftungen ausnahmsweise vorsehen, dass bis zu einem Drittel die Erträge der Stiftung für den angemessenen Lebensunterhalt des Stifters oder seiner Angehörigen verwendet werden.)
- Soll eine Unternehmensbeteiligung stattfinden?
- Soll die Stiftung als Marketinginstrument dienen?
- Sollen sich mehrere Personen als Stifter beteiligen?
- Welche Rechtsform ist sinnvoll? Soll ggf. auf eine Stiftungsersatzform ausgewichen werden (z.B. Stiftungsverein, Stiftungs-GmbH, Stiftungs-AG)?
- Welchen Zweck soll die Stiftung verfolgen?
- Wird der Gemeinnützigkeitsstatus angestrebt?
- Soll die Stiftung dauerhaft existieren oder als Verbrauchsstiftung agieren?
- Welche Art der Aufgabenerfüllung ist angedacht (z.B. Förderstiftung, operative Stiftung)?
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Diana Paulack
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