Eilrechtsschutz gegen Anordnung amtsärztlicher Untersuchung

Die Deutsche Telekom ordnete eine amtsärztliche Untersuchung gegenüber einer Beamtin im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens wegen Dienstunfähigkeit an. Diese wollte hiergegen gerichtlich im Eilverfahren vorgehen. Sie gewann zwar in erster Instanz, verlor jedoch nach Beschwerde der Telekom vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof ging davon aus, dass gegen eine solche Untersuchungsanordnung nicht isoliert im Eilverfahren, sondern nur gegen eine später aufgrund der Untersuchungsergebnisse erlassene Zurruhesetzungsverfügung vorgegangen werden könne.

 

Das Bundesverfassungsgericht sah dies jedoch anders. Zunächst stellte es fest, dass eine amtsärztliche Untersuchung in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, ein Grundrecht jedes einzelnen Beamten, eingreift. Ein solcher Eingriff kann nur dann zulässig sein, wenn ein hinreichender Anlass für die Anordnung einer solchen Untersuchung besteht und diese in ihrem Umfang auf das Nötigste begrenzt ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Anordnung rechtswidrig.

 

Wird dem einzelnen Beamten jedoch die Möglichkeit genommen, gegen die Untersuchungsanordnung isoliert vorzugehen, befindet er sich in einer Zwickmühle. Er ist zunächst grundsätzlich verpflichtet, ihr als dienstlicher Anordnung nachzukommen. Tut er dies und die Anordnung stellt sich im Nachhinein als rechtswidrig heraus, dürfen Untersuchungsergebnisse dennoch verwendet werden.

Kommt er ihr hingegen nicht nach, so drohen ihm disziplinarrechtliche Maßnahmen. Zwar besteht keine Pflicht, einer rechtswidrigen Anordnung Folge zu leisten, allerdings wird eben diese Rechtswidrigkeit bei Verweigerung der Möglichkeit des isolierten Vorgehens gegen die Untersuchungsanordnung erst im Rahmen der späteren Überprüfung etwaiger Zurruhesetzungsverfügungen gerichtlich festgestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt trägt der Beamte somit eine Art Prognoserisiko für die Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung.

 

Da dies den einzelnen Beamten in seiner Möglichkeit, durch Gerichte effektiven Rechtsschutz zu erlangen, unverhältnismäßig einschränken würde, kann gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung auch isoliert im Eilverfahren vorgegangen werden.

 

Fundstelle: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.01.2022 – Az. 2 BvR 1528/21