Begründungspflicht für wesentliche Verschlechterung einer Regelbeurteilung / Beförderung im Beurteilungszeitraum
In einem aktuellen Urteil weist das Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, dass (1) wesentliche Abweichungen bei der Leistungsbewertung von Regelbeurteilungen begründet sein müssen. Wenn (2) der Beamte während des Beurteilungszeitraums befördert worden war, so bezieht sich die Bewertung in der Regelbeurteilung nur auf den Zeitraum im Anschluss an die Beförderung. Die zuvor erbrachten Leistungen dürfen nicht am Maßstab des Beförderungsamtes gemessen werden, der Zeitraum vor der Beförderung fließt also nicht in die Leistungsbewertung und die Gesamtnote ein. Zur Vermeidung von Beurteilungslücken ist dieser Zeitraum aber zu berücksichtigen.
Hier gibt das BVerwG seine frühere Rechtsprechung vom 26.08.1993 (2 C 37/91) auf, wonach sämtliche vom Beamten erbrachten Leistungen im gesamten Zeitraum einer Beurteilungsperiode am Maßstab der Anforderungen des am Beurteilungsstichtag innegehabten Amtes zu würdigen waren. Eine Ausnahme bleibt indes die Erprobung, bei der die praktische Bewährung des Beamten auf dem höherwertigen Dienstposten festgestellt werden soll.
Anlass für das aktuelle Urteil des BVerwG war die Klage eines Beamten beim BND, der, nachdem er vom Inlandsdienst an eine ausländische Residentur versetzt worden war, an seiner neuen Stelle zum Oberregierungsrat befördert wurde. Nach 14 Monaten in dieser Funktion erhielt er eine Regelbeurteilung, mit der er nicht einverstanden war, da sie u.a. im Vergleich zu seiner vorherigen Regelbeurteilung eine wesentliche Verschlechterung darstellte.
Das BVerwG folgte insofern der Argumentation des Klägers, wonach die Begründung der Regelbeurteilung nicht den maßgeblichen Vorgaben entsprach. Insbesondere war der erhebliche Abfall sowohl in der Leistungsbewertung als auch im zusammenfassenden Gesamturteil nicht ausreichend begründet worden. Eine zwischenzeitliche Beförderung etwa rechtfertige nicht die gravierende Verschlechterung der Regelbeurteilung, auch wenn die Leistungen in einem höheren Statusamt mit strengeren Maßstäben gemessen werden. Eine Herabstufung könne jedoch erfolgen, wenn die im aktuellen Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen nicht mehr den Leistungen der vorangegangenen Regelbeurteilung entsprochen haben, etwa wenn die dienstlichen Tätigkeiten auf dem neuen Dienstposten wesentlich von denen des vorherigen Dienstpostens abweichen. Eine solche wesentliche Abweichung war in vorliegendem Fall jedoch nicht ausdrücklich benannt worden.
Die Beklagte wurde u.a. dazu verurteilt, den Kläger unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.
Fundstelle: BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 – Az.: 2 A 7/22