Urlaubsansprüche verjähren nicht automatisch

Eine Arbeitnehmerin verlangte von ihrem ehemaligen Arbeitgeber die Abgeltung von 101 Urlaubstagen aus dem Zeitraum 2011 bis 2017. Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass ihre Urlaubsansprüche jedenfalls teilweise bereits verjährt seien.

 

Grundsätzlich verfällt der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen am Jahresende. Falls dringende betriebliche oder persönliche Gründe dem Urlaub entgegenstanden, wird er in das folgende Jahr übertragen, ist dann jedoch bis März zu nehmen.

 

Vor diesem drohenden Verfall des Urlaubsanspruches müssen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer jedoch warnen. Tun sie dies nicht, muss der ungenutzte Urlaub nicht bis März genommen werden, sondern erhöht stattdessen den gesamten Urlaubsanspruch des Folgejahres. Hierdurch können sich im Laufe der Jahre erhebliche Urlaubsansprüche, wie in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, aufsummieren.

 

Nach dem BGB verjähren jedoch alle Ansprüche grundsätzlich automatisch nach drei Jahren, sofern keine anderweitigen Spezialregelungen einschlägig sind. Ob dies auch für Urlaubsansprüche der Fall ist, hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) zunächst dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorgelegt. Nach dessen Entscheidung fiel die Beantwortung dieser Frage durch das BAG zweiteilig aus:

 

Erstens verjähren auch Urlaubsansprüche nach den Vorschriften des BGB nach drei Jahren, jedoch beginnt zweitens diese Verjährungsfrist nicht automatisch mit Ende des Jahres, in welchem der Urlaubsanspruch entstand, zu laufen. Vielmehr muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die gesetzlichen Verfallsfristen seiner Urlaubsansprüche informieren, um den Beginn der Verjährungsfrist zum Jahresende auszulösen. Somit verjähren Urlaubsansprüche nur dann nach der gesetzlichen Frist von drei Jahren, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch fristwahrend wahrzunehmen.

 

Fundstelle: Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Erfurt vom 20.12.2022 – Az. 9 AZR 266/20