Gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) eine Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung ergibt.

 

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass über ein geeignetes Zeiterfassungssystem die Arbeitszeit tatsächlich erfasst wird, in dem Lage, Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit dokumentiert werden. Die bloße Notiz der Gesamtarbeits- und Pausenzeit reicht hierfür nicht aus.

 

Ob die Zeiterfassung auf elektronische Weise oder analog erfolgt, ist ihm hingegen (noch) freigestellt.

Im November 2023 wurde jedoch bekannt, dass derzeit innerhalb der Bundesregierung über einen Gesetzesentwurf beraten wird, durch welchen die elektronische Erfassung der Arbeitszeit verpflichtend werden würde.

 

Der Betriebsrat hat nach derzeitiger Rechtslage kein Initiativrecht bezüglich der Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems. Da der Arbeitgeber zur Einführung des Arbeitszeiterfassungssystems bereits gesetzlich verpflichtet ist, besteht auf der Stufe des „Obs“ der Zeiterfassung gerade kein Mitwirkungsrecht des Betriebsrates. Beim „Wie“ der Zeiterfassung kann er hingegen mitwirken, wobei er jedoch auch hier den Arbeitgeber nicht dazu verpflichten kann, eine bestimmte Form der Zeiterfassung einzuführen. Seine Mitwirkungsrechte beschränken sich somit, solange eine Form der Arbeitszeiterfassung (noch) nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, nur auf die konkrete Umsetzung der vom Arbeitgeber gewählten Variante.

 

Fundstelle: Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Erfurt vom 13.09.2022 – Az. 1 ABR 22/21