Zahlungsansprüche aus Sponsoringvertrag / Keine Haftung des Vereinsvorsitzenden
Ein Fußballverein, der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Fußball-Oberliga spielte, verlangte von seinem ehemaligen Hauptsponsor die Zahlung von 150.000,00 Euro aufgrund eines Sponsoringvertrages. Diese Forderung wurde auch gegenüber dem ehemaligen ersten Vorsitzenden des Fußballvereins geltend gemacht, der darüber hinaus Schadenersatz in Höhe von 119.000,00 Euro zahlen sollte.
Das Oberlandesgericht Koblenz sprach dem Fußballverein die Forderung gegenüber dem Hauptsponsor in Höhe von 150.000,00 Euro zu. Hintergrund war der abgeschlossene Sponsoringvertrag, eine mündliche Zusage des ehemaligen Hauptsponsors sowie der Eintritt von konkreten Bedingungen (Mitgliederversammlung nicht negativ, Weiterführung des Sportvereins).
Demgegenüber konnte sich der ehemalige erste Vorsitzende erfolgreich auf das Haftungsprivileg nach § 31a Abs. 1 BGB berufen, weil nicht nachgewiesen werden konnte, dass er die Pflichtverletzungen vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgenommen hatte.
Fundstelle: Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 03.01.2018 – Az.: 10 U 893/16