Umwandlung einer Stiftung ohne Stifterwillen?

Eine Stiftung mit dem Zweck, den Behindertenclubs der Stadt eine jährliche finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen, sollte etliche Jahre nach dem Tod des Stifters von einer „Ewigkeitsstiftung“ in eine „Verbrauchsstiftung“ umgewandelt werden. Der Testamentsvollstrecker stellte, nachdem auch die Tochter des Stifters verstorben war, bei der Stiftungsbehörde den Antrag mit der Begründung, die ca. 180.000 Euro des Stiftungsvermögens würden bei der gegenwärtigen schwachen Ertragslage am Kapitalmarkt nicht ausreichen, um den Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen. Es entspreche dem mutmaßlichen Willen des Stifters, eine Verbrauchsstiftung – die auf bestimmte Zeit errichtet ist und deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll – zu errichten. 

Nachdem mit der Behörde keine Einigung erzielt worden war, entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, dass die Stiftungsbehörde die Anerkennung einer solchen Stiftungsform versagen darf, wenn es an einem entsprechenden Stifterwillen fehlt. Habe sich der Stifter auf die Stiftungsform der „Ewigkeitsstiftung“ endgültig festgelegt, sei dies auch für die Erben und den Testamentsvollstrecker bindend.

Berufung und Revision ließ das Gericht zu.

 

Fundstelle: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12.07.2018 – Az.: 12 K 499/18